Insolvenzgeldumlage 2021 steigt

Insolvenzgeldumlage 2021 steigt

Insolvenzgeldumlage 2021

Nachdem der Bundesrat am 27.11.2020 dem Beschäftigungssicherungsgesetz zugestimmt hat, ist klar, dass die Insolvenzgeldumlage 2021 steigt. Ab 1.1.2021 beträgt sie 0,12 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Entgelts.

Insolvenzgeldumlage 2021 – wer zahlt?

Die Insolvenzgeldumlage ist im Grunde von allen Arbeitgebern zu zahlen. Sie wird prozentual aus dem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer bemessen. Die Insolvenzgeldumlage – oft auch als U3 bezeichnet – ist sowohl auf laufende als auch auf einmalige Entgelte zu zahlen. Die Tragung erfolgt allein durch die Arbeitgeber, so dass sie keine Auswirkungen auf den Auszahlungsbetrag der Arbeitnehmer hat.

Die Insolvenzgeldumlage fällt auf die Entgelte aller Arbeitnehmer an. Somit sind auch auf die Entgelte der Minijobber und der kurzfristigen Aushilfen Beiträge zur Insolvenzgeldumlage vom Betrieb zu zahlen.

Insolvenzgeldumlage 2021 – Beitragssatz steigt

Der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage 2021 steigt von bislang 0,06 Prozent auf 0,12 Prozent ab 1.1.2021. Damit verdoppelt sich der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage 2021 für Arbeitgeber.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber beschäftigt einen Minijobber mit 450 Euro Entgelt monatlich.

Insolvenzgeldumlage 2020:

450 Euro x 0,06 % = 0,27 Euro

Insolvenzgeldumlage 2021:

450 Euro x 0,12 % = 0,54 Euro

Wichtig: Für rentenversicherungspflichtige Minijobber, die unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung verdienen, ist die Insolvenzgeldumlage nur nach dem tatsächlichen rentenversicherungspflichtigen Entgelt zu bemessen und nicht nach der Mindestbemessungsgrundlage.

Insolvenzgeldumlage 2021 – Ausnahmen

Nicht alle Arbeitgeber müssen die Insolvenzgeldumlage zahlen. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier geregelt, dass nur die Betriebe Insolvenzgeldumlage zahlen müssen, die auch insolvenzfähig sind. Dies sind natürlich alle gewerblichen Betriebe. Arbeitgeber der öffentlichen Hand sind hingegen von der Insolvenzgeldumlagepflicht ausgenommen und müssen diese Beiträge nicht zahlen.

Folgende Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage befreit:

  • Bund, Länder und Gemeinden
  • Körperschaften-, Stiftungen-, und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
  • Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtstellung genießende Untergliederungen
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  • Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist und
  • Privathaushalte

 

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