Insolvenzgeldumlage 2019 soll unverändert bleiben
Das Bundeskabinett hat in einem Entwurf der Insolvenzgeldumlageverordnung beschlossen die Insolvenzgeldumlage 2019 unverändert zu lassen. Damit beträgt die Insolvenzgeldumlage 2019 voraussichtlich unverändert 0,06 Prozent vom rentenversicherungspflichtigem Bruttoentgelt.
Insolvenzgeldumlage 2019
Die Insolvenzgeldumlage wird vom rentenversicherungspflichtigem Entgelt erhoben und allein vom Betrieb finanziert. Das heißt die Arbeitnehmer sind nicht an der Finanzierung dieser Umlage beteiligt.
Die Insolvenzgeldumlage wird für alle Arbeitnehmer erhoben, also auch für die Minijobber und kurzfristigen Aushilfen in Ihrem Betrieb.
Die Insolvenzgeldumlage ist im Grunde von allen Betrieben zu finanzieren. Ausgenommen sind jedoch die öffentlichen Verwaltungen. Diese müssen keine Insolvenzgeldumlage für ihre Angestellten oder Beamten zahlen.
Berechnung der Insolvenzgeldumlage 2019
Grundlage für die Beitragsberechnung ist das grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Entgelt der Arbeitnehmer. Das gilt auch für Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen. Denn auch für diese ist die Insolvenzgeldumlage zu zahlen.
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Beispiel Berechnung Insolvenzgeldumlage 2019:
Ein Minijobber erhält ein monatliches Bruttoentgelt von 300 €.
Insolvenzgeldumlage 2019:
300 € x 0,06 % = 0,18 €
Zahlung der Insolvenzgeldumlage 2019
Die Zahlung der Insolvenzgeldumlage erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen der Beitragszahlung an die Sozialversicherungsträger. Die Insolvenzgeldumlage ist nämlich ein Teil des Beitragsnachweises, so dass sie monatlich zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und gezahlt wird. Für Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen ist hier also die Minijob-Zentrale, die zuständige Einzugsstelle.
Diese Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage 2019 ausgenommen
Nicht alle Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage betroffen. Bestimmte Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage befreit, weil sie „nicht insolvent“ werden können:
- Bund, Länder und Gemeinden
- Körperschaften-, Stiftungen-, und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
- Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtstellung genießende Untergliederungen
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
- Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht ausgeschlossen ist sowie
- Privathaushalte.
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Insolvenzgeldumlage 2021 steigt
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