Inflationsausgleichsprämie im Minijob 2024

Inflationsausgleichsprämie im Minijob 2024

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuerfreie und beitragsfreie freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Diese Inflationsausgleichsprämie kann auch an Minijobber gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Nutzung der Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit ist noch bis Ende 2024 auch im Minijob möglich.

Inflationsausgleichsprämie Hintergrund

Bereits seit Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro steuerfrei und beitragsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen.

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie kann an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Das heißt, sie kann auch für Teilzeitkräften und Minijobber gezahlt werden.

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Um die gestiegenen Kosten aufgrund der Inflation abzumildern. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Daher ist natürlich zu prüfen, ob die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie wirtschaftlich zu vertreten ist.

Wenn Sie als Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie zahlen wollen, um Ihren Mitarbeitern ein wenig finanzielle Entlastung zukommen zu lassen, müssen Sie folgende Punkte bei der Inflationsausgleichsprämie beachten:

  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, Entgeltumwandlungen sind also beispielsweise nicht erlaubt.
  • Maximal 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024
  • Hinweis auf Inflationsausgleich an Arbeitnehmer ausgeben (zum Beispiel als Mitteilung auf Gehaltsabrechnung)

Bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sollte der Arbeitsumfang der einzelnen Beschäftigten berücksichtigt werden. Hier bietet sich beispielsweise eine Aufteilung anhand der Wochenarbeitszeit an.

Daneben ist die Aufteilung in mehrere Teilbeträge bei der Inflationsausgleichsprämie möglich. Sofern Sie bereits in der Vergangenheit eine Inflationsausgleichsprämie an die Arbeitnehmer gezahlt haben, ist dies zu beachten. Denn die bereits ausgezahlt „anteilige“ Inflationsausgleichsprämie ist bei der Steuer- und Beitragsfreiheit von höchstens 3.000 Euro anzurechnen.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält monatlich 500 Euro Entgelt. Er arbeitet statt der betriebsüblichen 40 Stunden je Woche 8 Stunden wöchentlich. Sein Arbeitgeber hat sich entschieden 2024 jeweils 1.500 Euro Inflationsausgleichsprämie je Vollzeitarbeitnehmer auszuzahlen.

Da der Minijobber nur 1/5 der betriebsüblichen Arbeitszeit je Woche arbeitet, erhält er die Inflationsausgleichsprämie nur zu 1/5, also 300 Euro.

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