Bereits seit Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszahlen. Damit hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, um die Inflationsauswirkungen bei den Arbeitnehmern zu dämpfen.
Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie kann an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Das heißt, sie kann auch Teilzeitkräften und Minijobbern zugutekommen.
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Um die gestiegenen Kosten aufgrund der Inflation abzumildern. Anders als bei der Energiepreispauschale im Jahr 2022 erstattet der Staat diese Leistung allerdings nicht.
Wenn Sie als Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie zahlen wollen, um Ihren Mitarbeitern ein wenig finanzielle Entlastung zukommen zu lassen, müssen Sie folgende Punkte beachten:
- Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, Entgeltumwandlungen sind also beispielsweise nicht erlaubt.
- Maximal 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024
- Hinweis auf Inflationsausgleich an Arbeitnehmer ausgeben (z. B. auf Gehaltsabrechnung)
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Daneben ist die Aufteilung in mehrere Teilbeträge bei der Inflationsausgleichsprämie möglich. So kann die Auszahlung beispielsweise in Teilebeträge von jeweils maximal 1.500 Euro im Jahr 2023 und 2024 aufgeteilt werden. Damit können Arbeitgeber die Prämie mehrfach nutzen und die Kosten für das jeweilige Wirtschaftsjahr nicht ausufern lassen.
Denn die Steuer- und Beitragsfreiheit bei der Inflationsausgleichsprämie ist zwar ein schöner Zug des Gesetzgebers. Aber die Kosten liegen vollends beim Betrieb. Daher muss der Arbeitgeber natürlich schauen, ob und in welcher Höhe die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie überhaupt möglich ist. Steigende Material- und Energiekosten sorgen auch bei den Betrieben für einen immensen Kostendruck.
Die Inflationsausgleichsprämie kann bis zu 3.000 Euro auch für Minijobber betragen. Tatsächlich dürfte in der Praxis aber eine Kürzung anhand der Wochenstundenzahl erfolgen, um eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer sicherzustellen.
Beispiel:
Ein Minijobber erhält monatlich 500 Euro Entgelt. Er arbeitet statt der betriebsüblichen 40 Stunden je Woche 8 Stunden wöchentlich. Sein Arbeitgeber hat sich entschieden sowohl 2023 als auch 2024 jeweils 1.500 Euro Inflationsausgleichsprämie je Vollzeitarbeitnehmer auszuzahlen.
Da der Minijobber nur 1/5 der betriebsüblichen Arbeitszeit je Woche arbeitet, erhält er die Inflationsausgleichsprämie auch jeweils nur zu 1/5, also 300 Euro jährlich.