In Gastronomie sind Sofortmeldungen Pflicht
Im Mai 2021 können einige Gastronomiebetriebe wieder öffnen. Nachdem die Gastronomie im Grunde seit März 2020 geschlossen wurde. Nun können aber in einigen Bundesländern die Gastronomiebetriebe wieder öffnen. Dies bedeutet auch, dass wieder Personal und damit auch Minijobber eingestellt werden.
Gastronomie: Sofortmeldungen sind Pflicht
Im Gastronomiebereich sind bei Neueinstellungen bereits vor dem Arbeitsbeginn Sofortmeldungen an die Deutsche Rentenversicherung vom Betrieb zu übermitteln. Denn in einigen Branchen (in denen der Staat Schwarzarbeit sieht) gelten für die Neueinstellung von Arbeitnehmern besondere Meldebedingungen.
In der Gastronomie gehört dazu auch die Sofortmeldepflicht nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Diese Sofortmeldepflicht gilt für Vollzeitarbeitnehmer, aber auch für die Einstellung von Minijobbern oder kurzfristigen Aushilfen.
Sofortmeldungen in der Gastronomie
In der Gastronomie sind Sofortmeldungen Vorschrift, da der Gesetzgeber hier eine erhöhte Gefahr von Schwarzarbeit sieht. Durch die Abgabepflicht von Sofortmeldungen an die gesetzliche Rentenversicherung liegt den prüfenden Behörden eine Information zur Beschäftigung der Arbeitnehmer vor. Die übermittelten Daten stehen auch den Behörden der Zollverwaltung und den Prüfdiensten von Rentenversicherung und Unfallversicherungsträgern zur Verfügung. Somit haben beispielsweise die Zollprüfer auch vor Ort einen direkten Zugriff auf die gemeldeten Arbeitnehmer.
Sofortmeldung Zeitpunkt ist wichtig – gerade in Gastronomie
Bei den Sofortmeldungen handelt es sich um eine zusätzliche Meldepflicht für die betroffenen Branchen. Neben der regulären Anmeldung zur Sozialversicherung sind die Arbeitgeber in den sofortmeldepflichtigen Branchen mit einer weiteren Verwaltungstätigkeit bei jeder Neueinstellung belastet. Es muss nämlich VOR Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmeldung an die Annahmestelle der Deutschen Rentenversicherung (nicht Minijob-Zentrale) für die Minijobber versendet werden.
Kritisch bei der Übermittlung der Sofortmeldung ist häufig der Zeitpunkt. Denn anders als die übrigen Sozialversicherungsmeldungen hat diese Sofortmeldung bereits vor dem Beschäftigungsbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung zu sein.
Beginnt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit um 18 Uhr, dann muss die Sofortmeldung bis 18 Uhr bei der Deutschen Rentenversicherung eingetroffen sein. Spätere Sofortmeldungen, zum Beispiel am nächsten Tag um 9 Uhr, sind zu spät.
Problematisch sind hier besonders Konstellationen bei denen über einen externen Dienstleister (z. B. Steuerberater) abgerechnet wird, da hier bei einem kurzfristigen Beschäftigungsbeginn am Wochenende oder einem Feiertag, die Sofortmeldungen häufig zu spät versendet werden. Betroffene Betriebe sollten daher entweder eine Lösung mit dem Steuerberater besprechen oder idealerweise natürlich die Entgeltabrechnung in Eigenregie durchführen.
Sofortmeldung auch bei Wiedereintritt in Gastronomie
Die Sofortmeldungen sind bei Neueinstellungen von Arbeitnehmer zu versenden. Das gilt auch, wenn Sie im Zuge der Corona-Maßnahmen gezwungen waren, Minijobber zu entlassen und diese nun wieder einstellen (Wiedereintritt). Auch für diese Minijobber ist vor Wiedereintritt in die Beschäftigung (erneut) eine Sofortmeldung abzugeben. Die alte Sofortmeldung aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis zählt hier nicht mehr.
Sofortmeldungen mit Abgabegrund 20
Die Sofortmeldungen sind mit dem besonderen Anmeldegrund „20“ an die Deutsche Rentenversicherung zu versenden. Unbenommen davon ist die Erstattung einer regulären Anmeldung mit Grund „10“. Diese hat zusätzlich zu erfolgen.
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Inhalte einer Sofortmeldung
Die Sofortmeldung ist mit den folgenden Angaben zu erstellen und zu übersenden:
- Zu- und Vorname des Arbeitnehmers,
- Versicherungsnummer; sofern die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers nicht vorliegt Geburtsangaben (Datum und Ort), und Anschrift,
- Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
- Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Ausweispapiere sind mitzuführen
Neben der Sofortmeldepflicht in der Gastronomie, sind die Beschäftigten auch verpflichtet die Ausweispapiere (Lichtbildausweis) stets mit sich zu führen (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Wird dagegen verstoßen, kann dies bis zu 5.000 Euro Bußgeld bedeuten.
Wichtig: Als Arbeitgeber müssen Sie die Arbeitnehmer auf diese Mitführungspflicht hinweisen.