Die Höhe der Entgeltfortzahlung bei Minijobbern ist in vielen Betrieben eine lästige Pflicht, die nicht eindeutig geregelt ist. Oft herrscht dabei eine sehr große Unsicherheit, in welcher Höhe die Höhe der Entgeltfortzahlung bei Minijobbern überhaupt zu zahlen ist.
Auch Minijobber bekommen Entgeltfortzahlung
Unstrittig ist, dass Ihre Minijobber als „Teilzeitarbeitnehmer“ Entgeltfortzahlung erhalten.
Grundsätzlich gilt dabei auch für Ihre Minijobber, dass sich die Höhe der Entgeltfortzahlung bei Minijobbern nach dem Lohnausfallprinzip bemisst. Es ist also das Entgelt zu zahlen, welches der Minijobber erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte.
Doch das ist leichter gesagt als getan.
Keine Schlechterstellung durch Krankheit
Ihre Minijobber dürfen also im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht schlechter gestellt bzw. bezahlt werden, als wenn sie gearbeitet hätten.
Deshalb gehören alle Lohnbestandteile zur Entgeltfortzahlung, die der Minijobber erhält. Das bedeutet neben dem Stundenlohn oder dem Gehalt sind auch andere weitere Lohnbestandteile zu vergüten.
Das gilt allerdings nicht für Aufwandsentschädigungen wie Verpflegungsmehraufwendungen, aber diese fallen bei Minijobbern nur in den seltensten Fällen tatsächlich an.
Grundlage für Höhe der Entgeltfortzahlung bei Minijobbern
Grundlage für die Bemessung der Entgeltfortzahlung ist die regelmäßige Arbeitszeit des Minijobbers. Anhand dieser wird die Entgeltfortzahlung ermittelt.
Beispiel:
Ein Minijobber hat eine vertragliche Arbeitszeit von 8 Stunden jeden Samstag.
Erkrankt der Minijobber einen Samstag, so erhält er Entgeltfortzahlung für 8 Stunden.
Problemfall: Arbeiten auf Abruf und Höhe der Entgeltfortzahlung bei Minijobbern
Vielfach arbeiten Ihre Minijobber jedoch nicht regelmäßig, sondern werden nach Bedarf eingesetzt. Hier besteht regelmäßig das Problem, dass Sie nicht abschätzen können inwieweit der Minijobber an den Krankheitstagen eingesetzt würde, wenn er arbeitsfähig wäre. Das heißt Sie können die Höhe der Entgeltfortzahlung bei Minijobbern letztlich kaum ermitteln.
Diese Fälle sind wirklich problematisch.
Gibt es in Ihrem Betrieb einen Einsatz- oder Dienstplan, in welchem der Minijobber bereits für die Krankheitszeit eingeplant ist, dann sollte er Entgeltfortzahlung für die beplanten Einsätze erhalten. Ist der Minijobber hingegen noch nicht eingeplant, dann können Sei auch die Auffassung vertreten, dass der Minijobber während seiner Krankheitszeit für keine Arbeitseinsätze eingeplant war, also keine Entgeltfortzahlung bekommt
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Überstunden nicht zahlen
Eine Ausnahme vom Lohnausfallprinzip gilt bei Überstunden. Diese müssen Sie nicht im Rahmen der Entgeltfortzahlung vergüten. Denn diese bleiben gemäß § 4 Absatz 1a EFZG unberücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn der Minijobber für diese Überstunden eingeteilt war.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Überstunden regelmäßig anfallen und nach dem „gelebten Arbeitsverhältnis“ zur regulären Arbeitszeit gehören.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet laut Arbeitsvertrag 3 Stunden am Montag und am Freitag. Tatsächlich wird er aber seit Jahren an den beiden Tagen für 4 Stunden eingeteilt und auch regelmäßig beschäftigt.
Hier ist zwar im Arbeitsvertrag nur ein 3-stündiger Arbeitseinsatz vereinbart, tatsächlich wird dies aber seit Jahren anders gelebt. Dadurch besteht hier ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 4 Stunden an den genannten Tagen.
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Lesen Sie auch meinen Artikel zu den Kurzerkrankenkungen im Betrieb und den „Mitteln“ dagegen.
Hallo, mußte ins Krankenhaus. Das war am Monatsende. Mein Arbeitgeber hat die Lohnfortzahlung abgelehnt mit der Begründung, dass durch meine Überstunden schon mehr gearbeitet wurde, als erforderlich und er somit wäre die Fortzahlung im Krankheitsfall keine Pflicht mehr?
Guten Tag,
diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen. Wenn Sie während des Krankenhausaufenthaltes für Arbeitseinsätze eingeplant gewesen sind, erhalten Sie auch Entgeltfortzahlung.
Hallo,
wie ist das wenn man gleichzeitig 2 Minijobs hat und man wird krank mit der Entgeltfortzahlung? Bekommt man dann die Entgeltfortzahlung in beiden Jobs?
Vielen Dank.
ja!
Es fällt ja auch in beiden Jobs Entgelt aus…