Der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern ist (fast) ewig gültig. Das gilt jedenfalls, wenn es sich um eine durchgängige Beschäftigung handelt. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn die Beschäftigung unterbrochen wird oder es zu mehreren kurz aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverhältnissen kommt. Ist der Befreiungsantrag auch dann noch gültig?
Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht ist fast Pflichtveranstaltung
Nach aktuellen Zahlen lassen sich rund 90 % der neuen Minijobber in ihrem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien. Das liegt daran, dass die Minijobber den Minijob brutto für netto ausüben und keine „zusätzlichen“ Eigenanteile zahlen wollen.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist daher auch weiterhin die „Standardform“ der geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Bedingungen für Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Damit ein neuer Minijobber in den Genuss der Rentenversicherungsbefreiung kommen kann, muss ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch den Beschäftigten beim Arbeitgeber gestellt und fristgerecht dort vorgelegt werden.
Wichtig: Dieser Befreiungsantrag gehört zwingend in die Entgeltunterlagen, da der Befreiungsantrag bei einer Betriebsprüfung vorgelegt werden muss.
Gültigkeit der Befreiungsanträge zur Rentenversicherung
Legt Ihnen der Beschäftigte einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vor, so gilt diese Befreiung von der Rentenversicherung für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Also solange bis das Beschäftigungsverhältnis endet. Eine Rückkehr zur rentenversicherungspflicht ist grundsätzlich nicht möglich (wie es trotzdem funktioniert).
Bei Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses durch Abwesenheiten ohne Entgeltfortzahlung, wie beispielsweise längerer Krankheitszeiten des Minijobbers, bleibt der Befreiungsantrag weiterhin gültig, da das Beschäftigungsverhältnis nur unterbrochen ist und nicht beendet worden ist.
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Befreiungsantrag kann auch für nachfolgende Beschäftigung gelten
Fraglich ist jedoch, wie es aussieht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet und kurze Zeit später wiederauflebt. Muss dann ein neuer Befreiungsantrag gestellt oder kann der „alte Befreiungsantrag“ weiter genutzt werden?
Hier gilt: Ein neuer Befreiungsantrag muss vorliegen, wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen worden ist. Hiervon ist natürlich auszugehen, wenn ein Minijobber eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber unmittelbar an einen vorherigen Minijob antritt.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet bis 28.2. bei Arbeitgeber A und beginnt ab 6.3. einen neuen Minijob bei Arbeitgeber B. Er hat bei Arbeitgeber A zu Beschäftigungsbeginn einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vorgelegt.
Der Befreiungsantrag von Arbeitgeber A hat bei Arbeitgeber B keine Wirkung. Es muss somit bei dem neuen Arbeitgeber (B) ein neuer Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht gestellt/vorgelegt werden.
Gleicher Arbeitgeber und Wiedereintritt
Wird jedoch ein Minijob beendet und beim gleichen Arbeitgeber innerhalb kurzer Zeit wiederaufgenommen, so ist unter Umständen kein neuer Befreiungsantrag nötig. Die Sozialversicherungsträger gehen in diesem Fall nämlich erst nach einer Unterbrechung der beiden Beschäftigungszeiten von mehr als 2 Monaten von einem neuen Beschäftigungsverhältnis aus.
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Daraus folgt, dass bei Unterbrechungen zweier Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber von weniger als 2 Monaten, kein neuer Befreiungsantrag zur Rentenversicherung gestellt werden muss.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet bis 28.2. bei Arbeitgeber A und nimmt ab 6.3. den Minijob beim selben Arbeitgeber A wieder auf. Er hat bereits in der ersten Beschäftigungszeit bei Arbeitgeber A einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vorgelegt.
Der Befreiungsantrag aus dem ersten Beschäftigungszeitraum gilt auch für die zweite Beschäftigungszeit bei dem Arbeitgeber, da zwischen den beiden Beschäftigungszeiträumen keine 2 Monate liegen.
Wiederaufnahme eines Minijobs nach mehr als 2 Monaten und Befreiungsantrag
Liegt hingegen zwischen den Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten, so muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.
Liegt dieser Befreiungsantrag nicht vor, kann Sie das in einer Betriebsprüfung teuer zu stehen kommen. Denn hier können die zu wenig gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nachzuzahlen sein.
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Beispiel:
Ein Minijobber beendet sein Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber A zum 28.2. und nimmt bei demselben Arbeitgeber wieder eine Beschäftigung zum 1.6. auf.
Hier liegen mehr als 2 Monate zwischen den beiden Beschäftigungszeiten, so dass in der Beschäftigungszeit ab 1.6. ein neuer Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vorgelegt werden muss.
Tipp: Manchmal möchten Minijobber ihren Befreiungsantrag wieder rückgängig machen und nun doch Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Wie das funktionieren kann, lesen Sie in meinem Artikel zur Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht.
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Ein Gedanke zu „Gültigkeit des Befreiungsantrags von der Rentenversicherungspflicht“