Die Gleitzonenberechnung 2019 unterscheidet sich nur unwesentlich von der Gleitzonenberechnung des Vorjahres. Ursprünglich waren wesentlich weitreichendere Änderungen zum 1.1.2019 im Bereich der Gleitzone geplant. Diese Änderungen wurden jedoch zwischenzeitlich auf den Sommer 2019 verschoben. Daher bleibt es hinsichtlich des Gleitzonenbereichs als auch bei der Gleitzonenberechnung 2019 zunächst bei kleineren Änderungen.
Gleitzonenberechnung 2019 – neuer Gleitzonenfaktor
Ein wichtiges Kriterium für die Beitragsberechnung in der Gleitzone ist der jeweils geltende Gleitzonenfaktor „F“ des jeweils geltenden Kalenderjahres. Für das Kalenderjahr 2019 beträgt der Gleitzonenfaktor 0,7566. Der neue Gleitzonenfaktor bedeutet für Ihre Lohnabrechnung, dass Arbeitnehmer im Gleitzonenbereich bei unverändertem Bruttolohn mit einer leicht veränderten beitragspflichtigen Einnahme in die Beitragsberechnung hineingehen.
Gleitzonenberechnung 2019 – Niedriglohnsektor (vorerst) unverändert
Ab dem 1.1.2019 ändert sich der Gleitzonenbereich nicht. Innerhalb der Gleitzone werden weiterhin Mitarbeiter abgerechnet, deren regelmäßiges Entgelt im Bereich von 450,01 € und 850 € monatlich liegt. Es handelt sich hierbei um das regelmäßige Entgelt.
Die angestrebten Änderungen zum Jahr 2019, insbesondere die Ausweitung des Gleitzonenbereiches, sind vorerst auf den Sommer 2019 verschoben.
Weitere Erläuterungen zu den Änderungen in der Gleitzonenberechnung 2019 ab 1.7.2019 finden Sie in diesem Artikel.
Im Wesentlichen bleibt die Gleitzonenberechnung 2019 unverändert. Das heißt, die Gleitzonenformel ändert sich nicht, sondern nur der Faktor F.
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Beispiel Gleitzonenberechnung 2019:
Ein Arbeitnehmer hat ein regelmäßiges Entgelt von 600 € im Monat. Dadurch ergibt sich für das Jahr 2019 eine beitragspflichtige Einnahme von 531,54.
Beitragsberechnung:
Krankenversicherung (inklusive Zusatzbeitrag 1,0 %):
531 , 54 Euro × 15,6 % = 82,92 Euro
Rentenberechnung:
531,54 € × 18,6 % = 98,87 Euro
Arbeitslosenversicherung:
531,54 € × 2,5 % = 13,29 Euro
Pflegeversicherung:
531 , 54 € × 3,05 Prozent = 16,21 Euro
Arbeitgeberbeiträge:
Krankenversicherung (Zusatzbeitrag 1,0 %):
600 € × 7,8 % = 46,80 Euro
Rentenversicherung:
600 € × 9,3 % = 55,80 Euro
Arbeitslosenversicherung:
600 € × 1,25 % = 7,50 Euro
Pflegeversicherung:
600 € × 1,525 % = 9,15 Euro
Arbeitnehmerbeiträge
Krankenversicherung (Zusatzbeitrag 1,0 %):
82,92 Euro – 46,80 Euro = 36,12 Euro
Rentenversicherung:
98,87 Euro – 55,80 Euro = 43,07 Euro
Arbeitslosenversicherung:
13,29 Euro – 7,50 Euro = 5,79 Euro
Pflegeversicherung:
16,21 Euro – 9,15 Euro = 7,06 Euro
Artikeltipp:
Wenn Sie mehr über den Gleitzonenfaktor für das Jahr 2018 wissen möchten, finden Sie hier mehr Informationen:
Artikel zuletzt aktualisiert: 18.12.2019
Ein Arbeitnehmer hat ein regelmäßiges Entgelt von 600 € im Monat. Dadurch ergibt sich für das Jahr 2019 eine beitragspflichtige Einnahme von 531,34.
Wieso? Wie komme ich von den 600€ auf 531,34€
Guten Abend,
die vereinfachte Gleitzonenformel für das Jahr 2019 (1.Halbjahr) lautet:
1,273825 * Arbeitsentgelt – 232,75125
1,273825 * 600 Euro – 232,75125 = 531,54 Euro
ich hoffe dies hilft Ihnen weiter
Viele Grüße
Marc Wehrstedt
Hallo, ich war bisher als Minijobber tätig. Mein Einkommen lag bis Januar 2020 monatlich bei 250- 300 Euro. Seit Februar hat sich nun meine Tätigkeit vergrößert. Ich verdiene jetzt über 451 Euro ohne Abzug von Beiträgen. Mein Arbeitgeber teilte mir nach Anfrage von mir mit, daß versicherungspflichtige Beiträge erst nach 3 Monaten gezahlt werden müssen. Ist dies rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Kordula Mosiek
Hallo,
wenn die Beschäftigung ab Februar 2020 dauerhaft auf mehr als 450 Euro ausgelegt ist, dann handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Das Überschreiten der Minijobgrenze ist zwar dreimalig im Jahr möglich, dies gilt aber nur, wenn die Beschäftigung dauerhaft maximal 450 Euro beträgt.
https://www.minijobs-aktuell.de/ueberschreiten-der-minijobgrenze-dreimal-moeglich/
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter
Viele Grüße
Marc Wehrstedt