Ab 1.1.2018 gilt ein neuer durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, somit sinkt die Beitragslast für Geringverdiener 2018. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt 2018 von derzeit 1,1 % auf 1,0 %.
In der betrieblichen Praxis hat der durchschnittliche Zusatzbetrag zur Krankenversicherung nur am Rande Auswirkungen. Denn für das Groß der Arbeitnehmer gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Diesen legt jede Krankenkasse zum Jahresende in ihrer Satzung fest.
In der betrieblichen Lohnpraxis wirkt der durchschnittliche Zusatzbeitrag insbesondere auf Geringverdiener 2018 mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von nicht mehr als 325 €.
Beitragsberechnung für Geringverdiener 2018 günstiger
Durch die Absenkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung sinken auch die Lohnnebenkosten für Betriebe, die Geringverdiener 2018 beschäftigen. Die Einsparung beträgt bei einem Bruttoentgelt von 325 € im Monat 33 Cent zur Krankenversicherung!
Bei Geringverdienern, also Arbeitnehmern, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren regelmäßiges Entgelt im Monat 325 € nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein. Der Arbeitnehmer selbst zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge. Daneben zählen auch Personen im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres mit einem Entgelt von nicht mehr als 325 € im Monat zu den sozialversicherungsrechtlichen Geringverdienern.
Für Arbeitgeber, die Geringverdiener 2018 beschäftigen, gibt es 2018 eine doppelte Beitragsentlastung. Neben dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung sinkt 2018 auch die Insolvenzgeldumlage.
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Beispielberechnung Geringverdiener 2018
Ein Auszubildender (Geringverdiener) erhält monatlich 325 €. Die Beiträge zur Sozialversicherung trägt der Arbeitgeber allein.
Krankenversicherung (14,6 % + 1,0 %):
325 € x 15,6 % = 50,70 €
Rentenversicherung (18,6 %):
325 € x 18,6 % = 60,45 €
Arbeitslosenversicherung (3,0 %):
325 € x 3,0 % = 9,00 €
Pflegeversicherung (2,55 %):
325 € x 2,55 % = 7,65 €
Insolvenzgeldumlage (0,06 %):
325 € x 0,06 % = 0,20 €
U1 und U2 Umlagesätze richten sich nach den kassenindividuellen Regelungen.
Geringverdiener sind keine Minijobber
Auch wenn es sich hier im Blog hauptsächlich um Minijobber handelt, sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Geringverdiener keine Minijobber sind.
Die sozialversicherungsrechtlichen Geringverdiener sind nämlich – im Gegensatz zu den versicherungsfreien Minijobbern – sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
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Anmerkung: Dieser Beitrag wurde aktualisiert am 16.3.2018 (RV-Beitragssatz 18,6%)