Gebäudereinigung – Mindestlohn 2025 steigt

Gebäudereinigung – Mindestlohn 2025 steigt

Gebäudereinigung Mindestlohn 2025

Für Beschäftigte in der Gebäudereinigung gilt ab 2025 ein höherer Mindestlohn. Dieser gilt für alle Arbeitnehmer – auch für Minijobber in der Gebäudereinigungsbranche. Am 27.12.2024 wurde die „Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Neuer Mindestlohn Gebäudereinigung 2025

  • Der Mindestlohn für Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten (Lohngruppe 1) betrug 13,50 Euro und steigt zum 1. Januar 2025 auf 14,25 Euro. Ab 1.1.2026 steigt er erneut auf 15,00 Euro.
  • Der Mindestlohn für Glas- und Fassaden­reinigungs­arbeiten (Lohngruppe 6) steigt zum 1. Januar 2025 von derzeit 16,70 Euro auf 17,65 Euro. Ab 1.1.2026 folgt eine weitere Anhebung auf dann 18,40 Euro.

 

Das ist Lohngruppe 1 Gebäudereinigung: Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten

Bei Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten handelt es sich insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes. Dazu gehört auch die Innenglasreinigung, wenn diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird, wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

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Das ist Lohngruppe 6 Gebäudereinigung: Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten

Bei Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten handelt es sich insbesondere um Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen.

 

Anspruch auf Mindestlohn

Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher, einzugruppieren sind.

 

Gebäudereinigung: Minijobs mit verstetigtem Lohn

Minijobs der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.

Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:

Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12.

 

 

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