Fristen beim Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob ist Usus. Die meisten Minijobber wollen nämlich brutto für netto arbeiten. Bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gelten allerdings Fristen, die es zu beachten gilt. Werden diese versäumt, sind Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Die Entscheidungshoheit über die Beiträge des Arbeitnehmers im Minijob zur Rentenversicherung hat der Minijobber. Er kann sich daher von der (gesetzlich vorgeschriebenen) Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen.
Allerdings gelten hierbei bestimmte Fristen, die gewahrt werden müssen. Ferner ist der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht auch schriftlich dem Arbeitgeber vorzulegen. Hier ist der Antrag nicht auf einem bestimmten Formular zu stellen, sondern kann auch einfach formuliert werden.
Musterformulierung:
Hiermit möchte ich, Max Meier, mich von der Rentenversicherungspflicht bei Arbeitgeber XY ab (Beschäftigungsbeginn) befreien lassen.
Download-Tipp: Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht
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Der Befreiungsantrag ist beim Arbeitgeber (Lohnbüro) einzureichen. Als Arbeitgeber notieren Sie das Eingangsdatum des Befreiungsantrag – hier reicht ein handschriftlicher Vermerk auf dem Antrag (eingegangen am tt.mm.jjjj).
Wirkung der Befreiung
Grundsätzlich wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung anzeigt (SV-Meldung mit Beitragsgruppe „5“ zur Rentenversicherung), spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertage) nach Eingang des Befreiungsantrags.
Beispiel:
Moritz Mager beginnt am 01.03.2025 einen neuen Minijob bei der Hosen KG. Er gibt seinen Befreiungsantrag bereits mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 25.02.2025 ab.
Die Hosen KG erstellt die Anmeldung zur Sozialversicherung am 23.03.2025 zusammen mit der Entgeltabrechnung.
Die Befreiung gilt „frühestens“ ab Beschäftigungsbeginn, also 01.03.2025.
Abwandlung des Beispiels:
Moritz Mager beginnt am 01.03.2025 einen neuen Minijob bei der Hosen KG. Er gibt seinen Befreiungsantrag am 15.03.2025 ab.
Die Hosen KG erstellt die Anmeldung zur Sozialversicherung am 23.03.2025 zusammen mit der Entgeltabrechnung.
Die Befreiung gilt „frühestens“ ab Beschäftigungsbeginn, also 01.03.2025.
Verspätung Befreiungsantrag
Kritisch wird es dagegen, wenn die Sozialversicherungsmeldung zu spät bei der Minijob-Zentrale eingeht. Denn dann wirkt die Befreiung erst später. Es gilt dann, dass der Befreiungsantrag nach Ablauf des nächsten Kalendermonats nach Eingang wirkt.
Beispiel:
Moritz Mager beginnt am 01.03.2025 einen neuen Minijob bei der Hosen KG. Er gibt seinen Befreiungsantrag 25.03.2025 ab.
Die Hosen KG erstellt die Anmeldung zur Sozialversicherung erst am 20.05.2025 (also verspätet).
Die Befreiung wirkt erst nach Ablauf des Kalendermonats der auf die Anzeige (Meldungseingang) bei der Minijob-Zentrale folgt. Hier Meldungseingang im Mai, Monat nach Anzeige ist Juni, Wirkung Befreiung ab 01.07.2025.