Fester Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Ist ein fester Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zulässig? Die Frage lässt sich wie so oft mit einem ja, aber… beantworten. Grundsätzlich ist dies möglich, allerdings sollten Sie im Betrieb ein paar Dinge beachten.
Fester Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge – müssen Zuschläge sein?
Zunächst einmal ist es natürlich zulässig nicht nur einen prozentualen Zuschlagswert für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zu vergüten. Es kann durchaus auch ein fester Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge gezahlt werden. Als Betrieb sind Sie hierbei im Grunde frei, ob Sie solche Zuschläge überhaupt zahlen. Hierbei gilt es natürlich zu beachten, dass es Tarifverträge gibt, die diese Freiheit einschränken, so dass Sie im Betrieb (als tarifgebundenes Unternehmen) doch zu solchen Zuschlägen verpflichtet sind. Liegt eine solche Tarifbindung jedoch nicht vor – und auch keine sonstigen Vereinbarungen in diesem Bereich – ist Ihnen die Zahlung im Grunde freigestellt.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch das Arbeitszeitgesetz, welches Sie bei Nachtarbeit verpflichtet einen Ausgleich für diese Nachtarbeit zu gewähren (§ 6 Absatz 5 ArbZG).
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Fester Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zulässig
In vielen Betrieben, zum Beispiel im Pflegebereich, ist es aber durchaus üblich, dass die Betriebe Zuschläge für diese besonderen Dienste zahlen und dafür auch Zuschläge zahlen.
Da Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge steuerlich begünstigt (subventioniert) sind, können diese Zuschläge in bestimmten steuerlichen Grenzen steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden. Das ist für die Beschäftigten oft ein schönes zusätzliches Nettoentgelt und wird von vielen, insbesondere Minijobbern, als wichtiger Vergütungsbestandteil wahrgenommen. Denn aufgrund der Steuer- und Beitragsfreiheit, können Ihre Minijobber hier auch mehr als 450 € im Monat verdienen, ohne dass die Minijobgrenze in Gefahr gerät.
Da im Steuerrecht die Höchstgrenzen jedoch als prozentualer Zuschlag zum Grundlohn (Stundengrundlohn) definiert sind, stellt sich die Frage, ob es unbedingt ein prozentualer Wert als Zuschlag für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sein muss oder ob nicht auch ein fester Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge gezahlt werden kann.
Die Antwort ist ein klares ja! Sie können einen festen Eurobetrag als Zuschlag zahlen. Fraglich ist aber, ob damit auch die steuerlichen Voraussetzungen für die Steuer- und damit auch für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erfüllt sind.
Tipp: Eine Übersicht der steuerlichen Höchstsätze für SFN-Zuschläge finden Sie hier.
Fester Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Die Zahlung eines festen Eurobetrags ist möglich. Allerdings sollten Sie beachten, dass Sie den Eurobetrag so auswählen, dass Sie mit den jeweiligen Stundenlöhnen und dem festen Eurobetrag für den Zuschlag nicht die steuerlich zulässigen Höchstgrenzen für die Steuerfreiheit überschreiten. Denn dann wird es komplizierter in der Lohnabrechnung. Dann müssen Sie nämlich den festen Eurobetrag in der Lohnabrechnung teilen. Einen Teil als steuerfreien Zuschlag (innerhalb der zulässigen Prozentsätze) und einem steuerpflichtigen Teil (außerhalb der zulässigen SFN-Höchstsätze).
Beispiel 1: Fester Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 10 €. Daneben gewährt der Arbeitgeber einen festen Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. Für Nachtarbeit gilt ein Zuschlag von 2 €.
Der steuerlich zulässige Höchstwert für die Steuerfreiheit eines Nachtarbeitszuschlags liegt bei 25 % für die Arbeiten von 20 Uhr bis 24 Uhr. Dies sind bei 10 € Grundlohn 2,50 € (= 10 € x 25 %).
In der Lohnabrechnung kann für den Minijobber neben dem Stundenlohn von 10 € der feste Nachtarbeitszuschlag von 2 € je Nachtarbeitsstunde steuerfrei gezahlt werden.
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Fester Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge – nicht zu hoch ansetzen
Kompliziert wird es, wenn Sie den Eurobetrag zu hoch ansetzen und dadurch die Steuerfreigrenze überschreiten. Dann ist der übersteigende Teil des Zuschlags nämlich steuerpflichtig.
Beispiel 2: Fester Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 10 €. Daneben gewährt der Arbeitgeber einen festen Eurobetrag als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. Für Nachtarbeit gilt ein Zuschlag von 3 €.
Der steuerlich zulässige Höchstwert für die Steuerfreiheit eines Nachtarbeitszuschlags liegt bei 25 % für die Arbeiten von 20 Uhr bis 24 Uhr. Dies sind bei 10 € Grundlohn 2,50 € (= 10 € x 25 %).
In der Lohnabrechnung kann für den Minijobber neben dem Stundenlohn von 10 € maximal 25 % Nachtarbeitszuschlag steuerfrei ausgezahlt werden. Dies sind 2,50 €. Da aber ein fester Betrag von 3 € als Nachtarbeitszuschlag gezahlt wird, ist der übersteigende Betrag, also 0,50 € steuer- und beitragspflichtig.
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