Die Corona-Krise hält nicht nur Einschränkungen bereit. Aufgrund der aktuellen Gesetzgebung können Sie 2020 Ferienjobber länger als kurzfristige Aushilfen beschäftigen. Die Kurzfristigkeitsgrenzen sind im Jahr 2020 nämlich ausgeweitet worden. Ferienjobber können als kurzfristige Aushilfen 2020 bis zu fünf Monate beschäftigt werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Ferienjobber 2020 profitieren von neuen Kurzfristigkeitsgrenzen
Im Zuge der Rechtsänderungen aufgrund der Corona-Pandemie sind auch die Kurzfristigkeitsgrenzen angepasst worden. Für die Monate März bis Oktober 2020 sind die Kurzfristigkeitsgrenzen von drei auf fünf Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage ausgeweitet worden.
Das heißt für Betriebe, die Ferienjobber 2020 beschäftigen, die ausgeweiteten Kurzfristigkeitsgrenzen nutzen können. Konkret: Ferienjobber können 2020 bis zu fünf Monate beitragsfrei beschäftigt werden, wenn die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden.
Ferienjobber 2020 fünf Monate beitragsfrei
Der Vorteil Ferienjobber als kurzfristige Aushilfen zu beschäftigen liegt eindeutig in der Beitragsfreiheit. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer fallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils rund 20 Prozent Sozialabgaben an. Liegt jedoch eine kurzfristige Beschäftigung vor, so entfallen diese Sozialversicherungsbeiträge komplett. Das bedeutet für den Ferienjobber oftmals, das brutto für netto gearbeitet werden kann. Aber auch selbst wenn Abzüge in Form von Steuern anfallen, so werden diese im Ferienjob gezahlten Steuern oftmals im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet.
Ferienjobber 2020 als kurzfristige Aushilfen beschäftigen
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn eine Beschäftigung im Voraus auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt ist. Im Jahr 2020 gilt hier eine Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen. Danach liegt eine kurzfristige Beschäftigung im Zeitraum März bis Oktober 2020 vor, wenn die Beschäftigung im Voraus auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage begrenzt ist. Damit können Ferienjobber 2020 nun länger beschäftigt werden.
Neben der Einhaltung der Kurzfristigkeitsgrenzen darf zusätzlich das Kriterium der Berufsmäßigkeit nicht vorliegen. Das heißt, es muss geprüft werden, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Dies ist bei Schülern regelmäßig nicht der Fall. Ferner dürfen die Kurzfristigkeitsgrenzen auch nicht durch anrechenbare Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr überschritten werden. Hierbei werden Vorbeschäftigungen, zum Beispiel aus den Osterferien, mit der aktuellen Beschäftigung zusammengerechnet.
Im Jahr 2020 dürften diese Vorbeschäftigungen jedoch aufgrund der staatlichen Verordnungen in vielen Branchen, die traditionell mit Aushilfen arbeiten, nicht arbeiten konnten.
Beispiel:
Ein Student möchte die Sommerferien nutzen und arbeitet in einem Gastronomiebetrieb. Die Beschäftigung ist im Voraus befristet vom 1.7.2020 bis 5.10.2020. Er arbeitet 5 Tage je Woche.
Obwohl die Beschäftigung auf mehr als drei Monate befristet ist, liegt hier dennoch eine kurzfristige Beschäftigung vor. Dank der Sonderregelung für Ferienjobber 2020 kann der Student bis zu fünf Monate befristet beschäftigt werden.
Ferienjobber 2020 als Kurzfristige beitragsfrei
Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, so fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber und die Aushilfe an. Das heißt, der Arbeitnehmer arbeitet sozialabgabenfrei und auch der Arbeitgeber zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge (außer die U1 und U2 Umlagen sowie die Insolvenzgeldumlage).
Artikeltipp: Sozialversicherungsmeldungen für kurzfristige Aushilfen
Ferienjobber 2020 – Steuern
Ferienjobber als kurzfristige Aushilfen unterliegen der Steuerpflicht. Das bedeutet, dass der Arbeitslohn nach den individuellen ELStAM versteuert wird. Im Lohnbüro rufen Sie daher auch für die Ferienjobber 2020 die ELStAM ab und verwenden diese für die Lohnabrechnung.
Alternativ kann die Versteuerung des Arbeitslohns der kurzfristigen Aushilfen aber auch pauschal in Höhe von 25 Prozent Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben werden. Die Tragung der Steuern kann entweder durch den Arbeitgeber erfolgen oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Ob die pauschale Lohnversteuerung Sinn macht, ist im Einzelfall zu entscheiden. Hierbei sollten Sie in Ihrer Lohnsoftware unbedingt eine Vergleichsberechnung durchführen, um zu prüfen welche Variante (ELStAM oder Pauschalversteuerung) günstiger ist.
Mehr Informationen zur Pauschalversteuerung von kurzfristigen Aushilfen finden Sie hier.
Bei der Nutzung der ELStAM ist zu berücksichtigen, dass zwar in den Abrechnungsmonaten Lohnsteuern anfallen können, diese jedoch bei kurzfristigen Aushilfen vielfach im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet werden, so dass hier letztlich gar keine Steuern anfallen.
Beispiel:
Ein Ferienjobber arbeitet im Juli 2020 und verdient 2.200 Euro. Er hat die Steuerklasse 1, keine Kinder und ist konfessionslos.
Da es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Bei diesem Verdienst werden 273,50 Euro Lohnsteuer und 15,04 Euro Solidaritätszuschlag für den Arbeitnehmer fällig, so dass sein Nettoverdienst bei 1.911,46 liegt.
Würde die Pauschalversteuerung angewendet werden, so läge die Lohnsteuer bei 550 Euro (= 2.200 Euro x 25 %) zuzüglich 30,25 Euro Solidaritätszuschlag (= 550 Euro x 5,5 %).
Ferienjobber als Minijobber
Eine Alternative Ferienjobber zu beschäftigen, ist der Minijob. Allerdings gilt hier auch für Ferienjobber die Minijobgrenze von 450 Euro. Daher sind die Verdienstmöglichkeiten im Vergleich zu einer kurzfristigen Beschäftigung eher begrenzt, Ein weiterer Nachteil gegenüber einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers belaufen sich bei einem Minijob auf rund 30 Prozent des Arbeitslohns. Bei kurzfristigen fallen hingegen (fast) keine Lohnnebenkosten an.