Feiertagszuschlag Ostern 2019 auch für Minijobber
Natürlich erhalten auch Ihre Minijobber einen Feiertagszuschlag Ostern 2019, wenn der Betrieb Feiertagszuschläge zahlt und die Minijobber Ostern 2019 im Einsatz waren. Die Höhe des Feiertagszuschlags Ostern 2019 ist vom Grundlohn, der Stundenanzahl sowie der vereinbarten Zuschlagshöhe abhängig. Wenn einige Eckpunkte berücksichtigt werden, können die Feiertagszuschläge steuerfrei ausgezahlt werden.
Feiertagszuschlag Ostern 2019 und Grundlohn
Für die Berechnung des Feiertagszuschlags ist zunächst der Grundlohn zu ermitteln. Als Grundlohn wird der laufende Arbeitslohn des Minijobbers, der für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Abrechnungszeitraum gezahlt werden muss.
Bei Minijobbern, die einen Stundenlohn erhalten, ist dies regelmäßig der Stundenlohn, wenn keine weiteren Entgeltbestandteile gezahlt werden. Etwas aufwendiger wird es, wenn es sich um einen Minijobber mit einem festen Monatslohn handelt. Dieser Monatslohn ist dann in einen Stundenlohn umzurechnen.
Hierfür können Sie folgende Formel verwenden:
Regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,35 = Monatsarbeitszeit
Beispiel:
Ein Minijobber hat einen Monatslohn von 435 € und muss dafür 10 Stunden wöchentlich arbeiten.
Monatliche Arbeitszeit:
10 Stunden x 4,35 = 43,5 Stunden im Monat
Stundenlohn: 435 € : 43,5 Stunden = 10 € Stundenlohn
Zum Grundlohn gehören neben dem Stundenlohn und dem Gehalt noch einige weitere Lohnbestandteile, die Sie bei der Grundlohnberechnung berücksichtigen (einrechnen) müssen:
- vermögenswirksame Leistungen (VWL),
- laufende Zuschläge und Zulagen (z. B. Schmutzzulage), die nicht steuerbegünstigt sind,
- laufende Sachbezüge, soweit sie steuerpflichtig sind,
- steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse (die nicht pauschal mit 15 % besteuert werden),
- laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (selbst wenn sie pauschal versteuert werden oder steuerfrei sind),
- Nachzahlungen von Arbeitslohn, die zum laufenden Arbeitslohn gehören.
Kein Grundlohn
Folgende Lohnbestandteile zählen nicht zum Grundlohn und sind daher bei der Grundlohnberechnung nicht zu berücksichtigen:
- Einmalzahlungen,
- Nachzahlungen von Arbeitslohn als sonstiger Bezug,
- Mehrarbeitsvergütungen,
- Vergütungen für Überstunden,
- steuerfreier Arbeitslohn.
Feiertagszuschlag Ostern 2019 – Stundenanzahl
Neben dem Grundlohn ist die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden an einem Feiertag natürlich zu berücksichtigen. Da es sich bei dem Grundlohn letztlich um einen Stundengrundlohn handelt, ist dieser dann mit den Feiertagsstunden zu multiplizieren.
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Feiertagszuschlag Ostern 2019 und Zuschlagshöhe
Zunächst ist die Zuschlagshöhe bei Feiertagszuschlägen frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelbar. Somit kann im Grunde jeder Zuschlag vereinbart werden. Um die Vorteile der Steuerfreiheit jedoch nutzen zu können, orientieren sich die meisten Betriebe und Vereinbarungen an den steuerlichen Höchstsätzen für steuerfreie Feiertagszuschläge.
Eine Übersicht der steuerlichen Sätze finden Sie hier.
An den Ostertagen gelten folgende Feiertagszuschlagssätze:
- Karfreitag: 125 %
- Ostersamstag: –
- Ostersonntag: 125 %
- Ostermontag: 125 %
Leisten Ihre Minijobber am Ostersonntag Nachtarbeit, kann der steuerfreie Zuschlagssatz für Nachtarbeit und der steuerfreie Zuschlagssatz für Sonntags- oder Feiertagsarbeit zusammengerechnet werden. Dabei ist der steuerfreie Zuschlagssatz für Nachtarbeit mit dem steuerfreien Zuschlagssatz für Sonn- und Feiertagsarbeit auch dann zu addieren, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird (R 30 Lohnsteuerrichtlinien). Der Nachtarbeitszuschlag kann kumulativ angewendet werden.
Da der Ostersonntag ein Sonntag und zugleich Feiertag ist, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des in Betracht kommenden Feiertagszuschlags (125 %) steuerfrei gezahlt werden. Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge sind also – anders als die Nachtarbeitszuschläge – nicht kumulativ anzuwenden.
Wenn für die einem Sonntag oder Feiertag folgende oder vorausgehende Nacht ein Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit gewährt wird, ist dieser als Zuschlag für Nachtarbeit zu behandeln.
Feiertagszuschlag Ostern 2019
Um einen Feiertagszuschlag steuerfrei auszahlen zu können sind ein paar Voraussetzungen zu erfüllen. So muss die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden sein – ohne Arbeit kein steuerfreier Feiertagszuschlag.
Darüber hinaus muss der Feiertagszuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Eine Einbeziehung des Feiertagszuschlags in den Stundenlohn ist nicht zulässig.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet am Ostersonntag von 10 Uhr bis 16 Uhr = 6 Stunden zu 10 EUR je Stunde.
Der Betrieb kann hier einen Feiertagszuschlag von 125 % zahlen.
6 Stunden x 10 EUR = 60 EUR (steuerpflichtig)
6 Stunden x 10 EUR x 125 % = 75 EUR (steuerfrei)
Übrigens: Theoretisch kann der Betrieb auch nur den Sonntagszuschlag (in Höhe von 50 %) zahlen. Eine Zusammenrechnung der Zuschlagssätze von Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag ist dagegen nicht zulässig.