Heiligabend und die Weihnachtstage sind nicht für alle Arbeitnehmer freie Tage. In vielen Bereichen sorgen Arbeitnehmer an den Feiertagen für einen reibungslosen Ablauf und Erledigung der anfallenden Arbeiten. Das gilt im Gastronomiebereich, wie im Pflegebereich, in den Krankenhäusern und in vielen anderen Branchen. Vielfach werden in diesen Bereichen auch Minijobber eingesetzt – natürlich an Heiligabend 2019 und den folgenden Feiertagen. Doch wie läuft es eigentlich mit der Zahlung von Feiertagszuschlägen?
Feiertagslohn ist gesetzlich geregelt
Arbeitet ein Arbeitnehmer – das gilt somit natürlich auch für Ihre Minijobber – an einem Feiertag, so erhält er dafür eine Vergütung. Zunächst heißt dies, er wird für seine Arbeitsleistung bezahlt (wie es vereinbart wurde).
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag nicht, weil der Betrieb an dem Feiertag nicht geöffnet hat. Dann erhält er für diesen (arbeitsfreien) Feiertag dennoch seinen Lohn, wenn der Arbeitnehmer (Minijobber) an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte (§ 2 Absatz 1 EFZG – Feiertagslohn). Arbeitet einer Ihrer Minijobber beispielsweise immer Dienstag und donnerstags in den Abendstunden. Dann würde er für Heiligabend und den 2. Weihnachtsfeiertag 2019 „Entgeltfortzahlung/Feiertagslohn“ für diese beiden Tage erhalten, wenn er nicht arbeitet.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet am grundsätzlich am Dienstag von 15 bis 20 Uhr in einem Betrieb. Er verdient 12 Euro je Stunde. Der Betrieb ist Heiligabend und Silvester geschlossen.
In der Abrechnung Dezember 2019 werden dem Minijobber für fünf Dienstage jeweils fünf Stunden vergütet. Hierbei erhält er für die Arbeitsleistung am 3.12.2019; 10.12.2019 und 17.12.2019 die Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung. Am 24.12.2019 (Heiligabend) und 31.12.2019 (Silvester) entfällt die Arbeit aufgrund der Feiertage. Dennoch werden die (wegen der Feiertage) ausgefallenen Arbeitsstunden mit Feiertagslohn ersetzt/bezahlt.
Stundenlohn 3 x 5 Stunden x 12 Euro = 180 Euro
Feiertagslohn: 2 x 5 Stunden x 12 Euro = 120 Euro
Gesamt: 300 Euro
Arbeit an Feiertagen – oft gibt es einen Feiertagszuschlag
Für Minijobber, die an einem Feiertag arbeiten müssen, gelten im Grunde dieselben Regelungen hinsichtlich eines Feiertagszuschlags, wie für die anderen Arbeitnehmer.
Hinweis: In einigen Betrieben gelten für die Zahlung eines Feiertagszuschlags besondere Regelungen aus einer Betriebsvereinbarung oder einer tariflichen Regelung (Tarifvertrag). Diese sollten Sie natürlich beachten und auch, wenn es hier besondere Regelungen gibt.
Das heißt auch Ihre Minijobber haben (regelmäßig) Anspruch auf Feiertagszuschläge, wenn sie an einem Feiertag im Einsatz sind.
Feiertagszuschläge sind ein schönes Entgeltextra für die Minijobber, da Feiertagszuschläge innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und damit auch beitragsfrei gezahlt werden können. Für den Minijobber heißt dies in aller Regel brutto für netto. Die Feiertagszuschläge fließen daher im Grunde ohne Abzüge an den Minijobber.
Feiertagszuschlag Heiligabend ist kein Muss, aber…
Die Zahlung eines Feiertagszuschlags ist im Grunde keine Verpflichtung für den Betrieb. Vielmehr kommt es darauf an, ob es eine entsprechende Regelung (Verpflichtung) durch eine vertragliche Regelung gibt. Dies kann im Arbeitsvertrag, aber auch in einem geltenden Tarifvertrag geregelt sein. Das heißt, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für den Betrieb einen Feiertagszuschlag zu zahlen.
Aber es macht vielfach Sinn für einen Betrieb, einen Feiertagszuschlag zu zahlen. So kann es beispielsweise in der Branche üblich sein, einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Als Arbeitgeber kann es durchaus ein Argument sein, Feiertagszuschläge zu zahlen, um so Beschäftigte zu binden und auch neue Mitarbeiter zu akquirieren.
Teilweise kann ein Feiertagszuschlag auch dafür sorgen, dass der Betrieb überhaupt Mitarbeiter für eine bestimmte Veranstaltung (z. B. an Heiligabend) zu bekommen.
Wenn ein Feiertagszuschlag gezahlt wird, so kann sich der Betrieb eine steuerliche Sonderregelung zu Nutze machen. Innerhalb bestimmter „steuerliche Höchstsätze“ können Feiertagszuschläge nämlich steuerfrei ausgezahlt werden. Dann fallen grundsätzlich auch keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
Für Ihre Minijobber bedeutet dies, dass Sie als Arbeitgeber auf die Feiertagszuschläge keine pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Wenn Sie einen Feiertagszuschlag für die Arbeit an Heiligabend zahlen, sollten Sie sich an die steuerlichen Regelungen halten. Denn die Steuerfreiheit (und Beitragsfreiheit) ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Feiertagszuschlag Heiligabend 2019 – das gilt
Die Berechnung des Feiertagszuschlags Heiligabend 2019 können Sie nach dem geltenden Feiertagszuschlag in Höhe von 150 Prozent für die Arbeiten ab 14 Uhr abrechnen (§ 3b EStG SFN Zuschläge). Hiermit nimmt die Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen eine besondere Stellung ein. Denn grundsätzlich beträgt der Feiertagszuschlag „nur“ 125 Prozent.
Für Heiligabend (ab 14 Uhr), den ersten und zweiten Weihnachtstag sowie für den 1. Mai gilt aber ein höherer Feiertagszuschlag.
Damit können die Arbeitsstunden an den Weihnachtstagen für einen deutlichen Entgeltsprung sorgen. Arbeitnehmer, die an Heiligabend oder den Weihnachtstagen arbeiten und einen entsprechenden Feiertagszuschlag erhalten, verdoppeln das Entgelt für diese Arbeitsstunden. Beachten Sie bitte auch, dass an Heiligabend nur die Stunden ab 14 Uhr mit dem Feiertagszuschlag steuerlich begünstigt werden dürfen.
Beispiel:
Ein rentenversicherungsfreier Minijobber arbeitet am 24.12. von 8 Uhr bis 16 Uhr als Servicekraft. Hierfür wird ein Stundenlohn von 12 Euro gezahlt. Sofern möglich, werden Feiertagszuschläge im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze gezahlt.
Der Arbeitnehmer erhält zunächst für 8 Stunden den vereinbarten Stundenlohn von 12 Euro. Zusätzlich erhält er für die Zeit von 14 Uhr bis 16 Uhr noch den Feiertagszuschlag in Höhe von 150 Prozent zusätzlich.
Stundenlohn: 8 Stunden x 12 Euro = 96 Euro
Feiertagszuschlag: 2 Stunden x 12 Euro x 150 % = 36 Euro
Steuerbrutto und SV-Brutto = 96 Euro
Gesamtbrutto: 132 Euro
Nettoentgelt Minijob: 132 Euro
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Beispiel 2:
Ein Minijobber arbeitet als Pflegekraft am Heiligabend von 14 Uhr bis 22 Uhr. Er erhält einen Stundenlohn von 14 Euro sowie SFN-Zuschläge in Höhe der möglichen steuerfreien Höchstsätze.
Stundenlohn:
8 Stunden x 14 Euro = 112 Euro (Steuer- und SV-Brutto)
Feiertagszuschlag Heiligabend:
8 Stunden x 14 Euro x 150 % = 168 Euro (steuer- und beitragsfrei)
Nachtzuschlag 20 Uhr bis 22 Uhr:
2 Stunden x 14 Euro x 25 % = 7 Euro (steuer- und beitragsfrei)