Feiertagszuschlag am 1. Mai auch für Minijobber

Feiertagszuschlag am 1. Mai auch für Minijobber

Den Feiertagszuschlag am 1. Mai können Sie auch für Minijobber zahlen. Für Arbeiten am 1. Mai – dem Tag der Arbeit – können Sie einen Feiertagszuschlag von bis zu 150 % steuer- und beitragsfrei auszahlen. Damit können Sie den Stundenlohn Ihrer Minijobber verdoppeln, ohne dass dafür Extra-Beiträge fällig werden.

Aushilfen und Feiertagszuschlag am 1. Mai

Für Arbeiten, die am 1. Mai zu erledigen sind, können Sie Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen mit satten Feiertagszuschlägen locken. Denn dank der gesetzlichen Regelung für die steuerfreien Zuschläge, können Sie 150 % zum Grundlohn steuerfrei (und damit auch sozialversicherungsfrei) zusätzlich auszahlen.

Mehr zur Grundlohnberechnung bei SFN-Zuschlägen erfahren Sie hier.

Die gesetzliche Regelung dazu finden Sie in § 3b EStG. In dieser Norm ist die Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit geregelt. Der Feiertagszuschlag am 1. Mai ist aus historischen Gründen besonders hoch angesetzt und finanziell ein echter Anreiz für die Arbeitnehmer.


Beispiel:

Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 10 € je Stunde.

Er arbeitet am 1. Mai 8 Stunden.

Stundenlohn: 8 Stunden x 10 € = 80 €

Feiertagszuschlag: 8 Stunden x 10 € x 150 € = 120 €

Der Minijobber erhält hier für 8 Stunden Arbeit einen Nettolohn von 200 € (wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat).


Feiertagszuschlag am 1. Mai auch für Arbeitgeber interessant

Ein Zuschlag von 150 % je Stunde hört sich für viele Arbeitgeber zunächst etwas seltsam und überteuert an. Aber aus Arbeitgebersicht können auch solch hohe Zuschläge durchaus sinnvoll sein, um den Mitarbeitern am „Feiertag“ eine zusätzliche Motivationsspritze zu verpassen.


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Finanziell betrachtet bleibt es natürlich eine Stange Geld. Allerdings zahlen Sie aufgrund der Steuerfreiheit (und Beitragsfreiheit) auf den Feiertagszuschlag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, so dass es nicht „ganz so teuer wird“.

Neben der direkten finanziellen Motivation des Arbeitnehmers durch die „Lohnerhöhung“ an Feiertagen, sollten Sie aber auch betrachten, dass die Zahlung von Feiertagszuschlägen Ihrem Betrieb auch einen Vorteil im Wettbewerb um Arbeitnehmer (Minijobber) verschaffen kann. Denn die Minijobber haben heutzutage oft die Auswahl zwischen verschiedenen Minijobs. Und Sie wissen selbst, wer die Wahl hat, wählt dann gern den finanziell reizvolleren Minijob.

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Eine Antwort

  1. […] Lesen Sie auch meinen Artikel zur Feiertagsvergütung am 1. Mai für Minijobber. […]

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