Feiertagslohn gilt auch im Minijob

Fällt die Arbeit an einem Feiertag aus, so erhalten Arbeitnehmer für diesen Feiertag Feiertagslohn bzw. Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Dies gilt auch für Minijobber, wenn die Arbeit an einem Feiertag ausfällt.

Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, wie Arbeitnehmer an Feiertagen vergütet werden, wenn „feiertagsbedingt“ die Arbeit ausfällt. Es gilt laut „ 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz:

„Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“

Feiertagslohn ist Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Sie werden so gestellt, als hätten sie gearbeitet. Damit erhalten sie auch die Vergütung für den Feiertag. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag auch wirklich gearbeitet hätte. Liegt der Feiertag an einem Tag, der ohnehin arbeitsfrei ist, erhält der Arbeitnehmer auch keinen Feiertagslohn. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, damit auch für Ihre Minijobber.

Es kommt für die Praxis somit auf den Einsatzplan der Minijobber an, ob sie Feiertagslohn erhalten oder auch nicht. In Abrechnungsmonaten mit Feiertagen setzt sich damit die Entgeltabrechnung aus dem Gehalt/Stundenlohn für tatsächliche Arbeitsleistung und dem Feiertagslohn zusammen.

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Bei Minijobbern mit einem festen Monatsentgelt (Gehalt) wird im Grunde das Festgehalt einfach (weiter) ausgezahlt. Etwas umfangreicher ist die Entgeltberechnung bei Stundenlöhnern, da hier die „feiertagsbedingten Ausfallstunden“ zu vergüten sind.

Beispiel:

Lena Laune arbeitet als Minijobberin Montag und Donnerstag jeweils 4 Stunden für die Raumpflege GmbH. Sie erhält 14 Euro je Stunde.

Im Mai 2024 arbeitet sie aufgrund der Feiertag nur an  sieben anstatt neun Tagen. An Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und am Pfingstmontag arbeitet sie nicht, da der Betrieb feiertagsbedingt geschlossen ist.

Dennoch erhält sie für die vollen neun Tage Entgelt.

Lohnabrechnung:

Stundenlohn (für tatsächliche Arbeitsleistung)

7 Tage x 4 Stunden x 14 Euro = 392 Euro

Feiertagslohn (feiertagsbedingter Arbeitsausfall)

2 Tage x 4 Stunden x 14 Euro = 112 Euro

Sie erhält im Mai 2024 insgesamt 504 Euro ausgezahlt, obwohl sie nur 28 Stunden (anstatt 36 Stunden) tatsächlich gearbeitet hat.

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