Arbeitnehmer, die an einem Feiertag nicht arbeiten können, erhalten Entgeltfortzahlung am Feiertag. Das gilt auch für den Feiertagslohn am 1. Mai. Auch für den 1. Mai hat der Arbeitgeber Feiertagslohn zu zahlen, wenn an dem Tag normalerweise gearbeitet worden wäre.
Feiertagslohn – was ist das?
Arbeitnehmer erhalten in bestimmten Situationen Entgeltfortzahlung. Dies gilt beispielsweise für die Arbeit am Freitag, den 1. Mai 2020, wenn freitags normalerweise gearbeitet wird. Der Arbeitslohn, der an einem bzw. für einen Feiertag gezahlt wird, wird auch Feiertagslohn genannt.
Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist gesetzlich im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Danach ist der Arbeitnehmer an Feiertagen so zu stellen, als ob er gearbeitet hätte. Also wenn die Arbeitsleistung nicht wegen des Feiertags ausgefallen wäre.
Konkret heißt es im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die wegen eines Feiertages entfällt, den Arbeitslohn zu zahlen hat, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (§ 2 Absatz 1 EFZG). Diese Vorschrift gilt natürlich auch für Ihre Minijobber.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet mittwochs 4 Stunden und freitags 6 Stunden zu einem Stundenlohn von 10 Euro.
Für den 1. Mai 2020 erhält er somit einen Feiertagslohn von 60 Euro, da die Arbeit an diesem Freitag normalerweise 6 Stunden betragen hätte.
Feiertagslohn nur bei Arbeitsleistung
Ihre Arbeitnehmer und Minijobber erhalten natürlich nur Feiertagslohn für einen Feiertag, wenn der Arbeitnehmer an diesem Feiertag auch gearbeitet hätte. Wäre der Arbeitnehmer an diesem Feiertag nicht zur Arbeit eingeteilt, so hat er auch keinen Anspruch auf Feiertagslohn.
Beispiel:
Christi Himmelfahrt ist 2020 am 21. Mai 2020. Hierbei handelt es sich stets um einen Donnerstag. Arbeitet ein Minijobber (wie oben) immer Mittwoch und freitags, so kann er für die ausgefallene Arbeit zu Christi Himmelfahrt keine Entgeltfortzahlung an Feiertagen fordern.
Der Minijobber erhält für den Feiertag am Donnerstag keinen Arbeitslohn (Feiertagslohn).
Besonderheit – Kurzarbeit und Feiertag
Für Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden (im April 2020 fast 30 Prozent aller Arbeitnehmer), gilt eine Besonderheit für den Feiertag. Am Feiertag erhalten diese Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld. Vielmehr muss der Arbeitgeber für diesen Feiertag Entgeltfortzahlung an Feiertagen leisten. Dabei besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber nicht den vollen (Normal)Lohn erhält, sondern für Feiertage innerhalb einer Kurzarbeitsphase, Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes auszahlt (§ 2 Absatz 2 EFZG – Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld).