Natürlich ist bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfen zu leisten. Auch wenn viele Betriebe davon ausgehen, dass kurzfristige Aushilfen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten, so sieht das Gesetz jedoch eindeutige die Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen vor.
Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfen – Entgeltausfallprinzip
Auch kurzfristige Aushilfen erhalten im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung. Dabei sind die kurzfristigen Aushilfen so zu stellen, als ob sie gearbeitet hätten. Die Entgeltfortzahlung folgt auch in diesen Fällen dem Entgeltausfallprinzip. Dies bedeutet, dass die kurzfristigen Aushilfen so gestellt werden, als wenn sie gearbeitet hätten. Das heißt, sie erhalten neben der Vergütung für die zu leistenden Arbeitsstunden auch Zuschläge für Sonntagsarbeit oder Nachtarbeit vergütet.
Die gesetzliche Regelung zur Entgeltfortzahlung findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz, konkret § 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes. Hier ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt.
Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfen
Für kurze Aushilfen ist noch eine Besonderheit interessant. Denn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für neue Arbeitnehmer (kurzfristige Aushilfen) erst nach Ablauf einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Ist also eine kurzfristige Aushilfe innerhalb der ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt, so hat der Arbeitgeber für diese Krankheitszeitraum keine Entgeltfortzahlung zu leisten.
Hintergrund ist die gesetzliche Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz, die Arbeitgeber vor dem Risiko der Entgeltfortzahlung bei neu eingestellten Arbeitnehmern schützt. Für die ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber eine sogenannte Wartezeit definiert. Innerhalb dieser Wartezeit muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten.
Beispiel:
Eine kurzfristige Aushilfe ist für insgesamt 8 Wochen in einem Betrieb befristet beschäftigt. In der 6. Woche meldet sie sich für einige Tage krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
Auch die kurzfristige Aushilfe erhält natürlich für den Krankheitszeitraum Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber.
Wartezeit bei kurzfristigen Aushilfen bedenken
Die Wartezeit ist für das Arbeitsverhältnis definiert. Konkret steht in § 3 Abs. 3 EFZG, dass innerhalb der Wartezeit von vier Wochen (28 Kalendertagen) keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Diese vierwöchige Dauer gilt auch für kurzfristige Aushilfen. Aber auch hier gilt natürlich die Dauer des Arbeitsverhältnisses in Kalendertagen und nicht in Arbeitstagen der Aushilfe.
Beispiel:
Eine kurzfristige Aushilfe arbeitet zwei Tage je Woche und beginnt eine im Voraus befristete Beschäftigung vom 1.6. bis 31.10.
Die Wartezeit läuft vom 1.6. bis 28.6.
Erkrankt die Aushilfe ab 29.6., so ist ab diesem Tag auch Entgeltfortzahlung für die (krankheitsbedingt) ausgefallenen Arbeitstage zu leisten.
Fazit: Entgeltfortzahlung für kurzfristige Aushilfen
Für die kurzfristigen Aushilfen ist im krankheitsfall ebenfalls Entgeltfortzahlung zu leisten, jedoch kann es in der Praxis oftmals Konstellationen geben, dass die Entgeltfortzahlung (noch) nicht greift, da die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist.