Zum 1.10.2022 wurde die Minijobgrenze auf 520 Euro angehoben. Daneben wurde auch eine Übergangsregelung für Midijobber geschaffen, die bislang im Entgeltbereich von 450,01 Euro bis 520 Euro verdient haben. Diese Übergangsregelung endet zum 31.12.2023.
Anhebung der Minijobgrenze und Übergangsregelung
Arbeitnehmer, die bis 30.9.2022 mit ihrem regelmäßigen Entgelt mehr als 450 Euro monatlich, aber nicht mehr als 520 Euro im Monat verdient haben, wären ab 1.10.2022 mit Einführung der höheren Minijobgrenze von 520 Euro nicht mehr versicherungspflichtig gewesen und wären eigentlich ab 1.10.2022 als Minijobber beschäftigt gewesen und aus der Versicherungspflicht gefallen. Dies wollte der Gesetzgeber verhindern und hat für diesen Personenkreis eine Übergangsregelung bis Ende 2023 geschaffen.
Danach gelten aus Bestandsschutzgründen die alten (bis 30.9.2022 geltenden) Midijobregelungen für diesen Personenkreis bis 31.12.2023 fort. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis mit einem regelmäßigen Entgelt unter 520 Euro dennoch versicherungspflichtig beschäftigt war. In der Rentenversicherung bestand hingegen eine Ausnahme – hier wurde dieser Personenkreis wie Minijobber behandelt (also grundsätzlich rentenversicherungspflichtig).
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Diese Sonderregelung endet nun zum 31.12.2023. Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies, dass dieser Personenkreis ab 1.1.2024 versicherungsrechtlich neu beurteilt werden muss. Es gelten dann die Regelungen zum 1.1.2024 – also keine Sonderregelung mehr.
Überschreitet das regelmäßige Monatsentgelt nicht die dann geltenden Minijobgrenze (2024: 538 Euro im Monat), dann handelt es sich bei den Beschäftigungsverhältnissen um einen Minijob.
Liegt das regelmäßige Entgelt über der 2024 geltenden Minijobgrenze, so handelt es sich um einen Midijob (bis 2.000 Euro monatlich).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient auch am 1.1.2024 monatlich regelmäßig 500 Euro und war aufgrund der Bestandschutzregelung weiterhin versicherungspflichtig zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.
Ab 1.1.2024 ist dieses Beschäftigungsverhältnis neu zu beurteilen. Es handelt sich fortan um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Personengruppe 109). Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten von der Krankenkasse abzumelden und zum 1.1.2024 eine Anmeldung an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
Ende der Übergangsregelung – Folgen
Bei Beschäftigungsverhältnissen, die knapp oberhalb der Minijobgrenze verdienen, handelt es sich oftmals um gewollt gestaltete Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ziel, eine Versicherungspflicht (insbesondere zur Krankenversicherung) zu erhalten bzw. zu begründen.
Soll die Versicherungspflicht (und damit auch der Krankenversicherungsschutz) über den 1.1.2024 erhalten bleiben, muss zeitnah reagiert werden. Um ab 2024 auch weiterhin den vollen Sozialversicherungsschutz für den Beschäftigten zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass das regelmäßige Monatsentgelt die 2024 geltende Minijobgrenze (von 538 Euro) überschreitet.
Fortsetzung des Beispiels:
Um für den Arbeitnehmer ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu gestalten, sollte das regelmäßige Monatsentgelt bei mehr als 538 Euro liegen.
Erhält der Arbeitnehmer ab 1.1.2024 eine Entgelterhöhung auf 550 Euro, so liegt ab 1.1.2024 KEIN geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis vor.
Vielmehr handelt es sich ab 1.1.2024 um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob) mit vollem Versicherungsschutz.