Oft stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ein Minijob steuerpflichtig ist. Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an. Ob die ELStAM oder die Pauschsteuer sinnvoller sind, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden.
ELStAM im Minijob – geht das?
Vielfach stellt sich die Frage, ob ein Minijobber auch nach den ELStAM, also der individuellen Steuerklasse versteuert werden kann. Dies ist zunächst zu bejahen. Ein Minijob ist grundsätzlich nämlich immer nach der individuellen Steuerklasse (ELStAM) zu beurteilen. Das bedeutet, dass im Grunde stets der Abruf der ELStAM für Minijobber erfolgen müsste.
Allerdings gilt für Minijobber eine Besonderheit, die eine pauschale Versteuerung ermöglicht. Sind für einen Minijobber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, so besteht die Möglichkeit anstatt der individuellen Versteuerung (nach ELStAM) eine Pauschsteuer von 2 Prozent bei der Lohnabrechnung zu verwenden.
ELStAM im Minijob sinnvoll?
Ob es sinnvoll ist die individuelle Versteuerung im Minijob oder die pauschale Versteuerung zu wählen kommt auf den Einzelfall an. Hierzu muss man wissen, dass die Pauschsteuer 2 Prozent des steuerpflichtigen Arbeitslohns bei einem Minijobber beträgt. In dieser 2 Prozent Pauschsteuer sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Das hört sich zunächst nach einer günstigen Versteuerungsmöglichkeit an. Doch ist dies wirklich der Fall?
Schaut man sich die individuelle Versteuerung nach den ELStAM einmal genauer bei einem Minijobber an, so stellt man fest, dass in den Steuerklassen I bis IV keine Steuern anfallen bei einem Monatsverdienst von bis zu 450 Euro. Das heißt, die Minijobber unterliegen zwar der Steuerpflicht, aber tatsächlich werden bei einem Verdienst von bis zu 450 Euro gar keine Steuern fällig.
Bei der Erhebung der Pauschsteuer von 2 Prozent werden hingegen bis zu 9 Euro monatlich (bei 450 Euro Arbeitslohn) an Steuern erhoben.
Fazit: Bei Verwendung der Steuerklasse I bis IV ist die individuelle Besteuerung im Minijob (nach den ELStAM) günstiger.
Teuer: Steuerklasse V und VI
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Minijobber nach der Steuerklasse V oder gar VI versteuert wird. Dann werden ca 50-60 Euro monatlich an Steuern fällig und die 2%-Pauschsteuer ist hier den ELStAM vorzuziehen.
Das sind die Steuerklassen
Steuerklasse | Beschreibung |
I | Alleinstehende (Ledige, Geschiedene, getrennt Lebende und Verwitwete). |
II | Alleinerziehende, die einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen und Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllen |
III | Verheiratete, deren Ehegatte die Steuerklasse V beantragt hat oder deren Ehegatte nicht erwerbstätig ist. Empfehlenswert für den besserverdienenden Ehepartner Nicht für Getrennte. Für Verwitwete bis zum Ende des Sterbejahres und das Folgejahr. |
IV | Verheiratete Ehepartner, die beide erwerbstätig sind und beide Lohnsteuerklasse IV haben. Empfehlenswert wenn beide in etwa gleich verdienen. Nicht für Getrennte. In Steuerklasse IV kann von den Ehepartnern beim Finanzamt das Faktorverfahren beantragt werden. Dann werden beide Ehepartner entsprechend ihres Anteils am Gesamteinkommen an der Steuerlast beteiligt. |
V | Verheiratete deren Ehegatte die Steuerklasse III beantragt hat – empfehlenswert für den geringverdienenden Ehepartner. Nicht für Getrennte. |
VI | Wenn eine 2. Lohnsteuerkarte für ein gleichzeitiges weiteres Arbeitsverhältnis beantragt wird. Oder wenn trotz Aufforderung die Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt wird. |
ELStAM bei Minijob im Nebenjob
Wird ein Minijob als Nebenjob neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, so sollte unbedingt die 2 % Pauschsteuer verwendet werden. Ansonsten ist der Minijob im Nebenjob in Steuerklasse VI zu versteuern und ein „teures Vergnügen“.