Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch im Minijob
Bereits seit Beginn 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend eingeführt worden. Diese gilt auch für Minijobber. Daher müssen die Betriebe auch für ihre Minijobber die Krankenkasse kennen, um dort die Abfragen für die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen machen zu können.
eAU-Pflicht
Die eAU ist mittlerweile auch bei den Ärzten weitgehend verbreitet. Zwar sind diese eigentlich ebenfalls verpflichtet, die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen, es hakt aber hier noch an einigen Stellen. Offizielle Zahlen dazu gibt es zwar nicht, aber in der betrieblichen Praxis, ist festzustellen, dass die eAU noch nicht flächendeckend umgesetzt ist.
Nichtsdestotrotz sind die Betriebe dazu verpflichtet die eAU für die Beschäftigten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, abzurufen. Das gilt auch für die geringfügig beschäftigten Minijobber. Für diese ist in der Lohnsoftware bereits seit einiger Zeit die Angabe zur „Krankenkasse“ nötig, so dass die Krankenkasse des Minijobbers regelmäßig bekannt sein sollte. Haben Sie diese Angaben des Minijobbers (noch) nicht oder stellen Sie neue Minijobber ein, dann sollten Sie die Krankenkasse gleich abfragen.
Für privat versicherte Minijobber kann der eAU-Abruf nicht durchgeführt werden, hier sind Sie dann auch weiterhin auf die Papier-AU angewiesen.
Ablauf eAU und Minijob
Der Ablauf des eAU-Abrufs für Minijobber entspricht dem herkömmlichen Ablauf/Verfahren. Es gelten dabei also dieselben Abruffristen und Verzögerungen. Der Betrieb fragt dabei über seine Lohnsoftware bei der Krankenkasse des Mitarbeiters unter Angabe des AU-Beginns die Arbeitsunfähigkeitszeiten ab und erhält (als Antwort) den Arbeitsunfähigkeitszeitraum elektronisch (in die Lohnsoftware) zurück.
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Das gilt auch für die Minijobber. Der Abruf kann aber natürlich nur erfolgen, wenn die Krankenkasse des Minijobbers bekannt ist, da diese Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht bei der Minijob-Zentrale abgefragt werden.
Minijob und Entgeltfortzahlung
Auch Minijobber erhalten bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung. Das heißt, die Minijobber sind so zu vergüten, als wenn sie gearbeitet hätten. Dies gilt aber natürlich nur, wenn die Minijobber an den Arbeitsunfähigkeitstagen auch tatsächlich gearbeitet hätten.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet jeweils Montag und Dienstag für einen Betrieb. In einer Woche ist er von Montag bis Freitag arbeitsunfähig krank.
Da er nur an Montagen und Dienstagen arbeitet, erhält der Minijobber auch nur für diese beiden Tage Entgeltfortzahlung.
Für Betriebe, die am U1-Umlageverfahren (Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit“ teilnehmen (müssen), können für die AU-Zeiten der Minijobber weiterhin die U1-Erstattungsanträge an die Minijob-Zentrale gestellt werden.