Ehegatte im Minijob – Arbeitsvertrag muss Fremdvergleich standhalten

Ehegatte im Minijob – Arbeitsvertrag muss Fremdvergleich standhalten

Ehegatte im Minijob

Wird der Ehegatte im Minijob beschäftigt, so sollte ein Arbeitsvertrag vorliegen, der auch einem Fremdvergleich standhält. Ist dies nicht der Fall, kann es sein, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis bei einer Prüfung nicht anerkannt wird (Finanzgericht Münster).

Ehegatte im Minijob – Vorsicht geboten

Wenn Sie in Ihrem Betrieb den Ehegatten im Minijob beschäftigen, muss der geschlossene Arbeitsvertrag unbedingt einen Fremdvergleich standhalten. Dies betrifft nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az: 2 K 156/18 E – Urteil, FG Münster) Sowohl die Regelungen zur Arbeitszeit, die Vergütung von Überstunden und nicht zuletzt die Firmenwagenüberlassung.

Im konkreten Fall hatte ein IT-Berater seine Ehefrau als Bürokraft eingestellt und monatlich 400 Euro Gehalt gezahlt. In diesen 400 Euro war die Firmenwagennutzung enthalten. Die Arbeitszeit war nicht klar umrissen, sondern sollte sich je nach Arbeitsanfall richten. Es wurde keine feste Stundenzahl vereinbart. Dafür sollten Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden. Im Laufe der Zeit wurde der Arbeitsvertrag um eine Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und eine Pensionskasse ergänzt.

Das Finanzamt erkannt das Ehegatten-Arbeitsverhältnis jedoch nicht an. Dagegen klagte der Arbeitgeber und verlor nun vor dem Finanzgericht Münster. Auch das Finanzgereicht vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis des Ehegatten im Minijob einem Fremdvergleich nicht standhält. Insbesondere die Regelungen zur Arbeitszeit und die Vergütung wurden moniert.

Bei der Arbeitszeit wären bei einem fremden Arbeitnehmer sicherlich Regelungen über die Verfügbarkeit getroffen worden und auch wäre ein Firmenwagen an eine Bürohilfe im Minijob nicht gewährt worden.

Ehegatte im Minijob – so klappt es besser

Wenn Sie Ihren Ehegatten im Minijob beschäftigen, sollte das Arbeitsverhältnis hieb- und stichfest sein. Gehen Sie bei der Vertragsgestaltung stets davon aus, dass es sich nicht um den Ehegatten handelt, sondern um eine fremde Arbeitskraft, die die Arbeitsleistung schuldet.

Regeln Sie bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis stets die Arbeitszeiten und zeichnen Sie diese sicherheitshalber auch auf. Bei der Vergütungshöhe und bei der Gestaltung der Entgeltbestandteile sollten Sie ebenfalls darauf achten, dass es für den Ehegatten im Minijob keine Besserstellung gibt.

Wie das aktuelle Urteil zeigt, sollte bei der Firmenwagenüberlassung auch eine entsprechende Begründung für die Firmenwagennutzung vorliegen. Das Finanzgericht weist in der Begründung nämlich daraufhin, dass die Firmenwagengestellung für eine Bürokraft im Minijob nicht üblich sein dürfte.

Fazit: Wenn Sie Ihren Ehegatten im Minijob beschäftigen, sollten Sie beim Arbeitsvertrag doppelt genau sein, damit der Ehegatten-Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich standhält.

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Artikeltipp: Ehegatten-Arbeitsverhältnis vom 20.3.2023

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