Seit 2019 sind Dienstfahrräder, die einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, steuerfrei gestellt. Doch gilt das auch für Minijobber und falls ja, was gilt es dabei zu beachten?
Dienstfahrrad ist steuerfrei
Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrrad (auch ebike) kostenlos überlassen und er darf es auch privat nutzen, so entsteht dafür kein geldwerter Vorteil. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass das Fahrrad zusätzlich (on top) zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewendet wird. Eine Gehaltsumwandung ist von der Steuerfreiheit ausgeschlossen. Dann gilt für ebikes, dass ein geldwerter Vorteil in der Lohabrechnung für das ebike berücksichtigt werden muss. Hier kann dann der geldwerte Vorteil in Höhe von 1 Prozent des halbierten Bruttolistenneupreises angesetzt werden.
Aktualisierung 23.8.2020: Für e-bike kann aktuell ein Viertel des Bruttolistenneupreises angesetzt werden (Zweite Corona-Steuerhilfegesetz))
Da das Fahrrad steuerfrei gestellt werden kann, ist es dann auch beitragsfrei. Für Minijobber bedeutet dies der (nicht vorhandene) geldwerte Vorteil des Fahrrads erhöht nicht das regelmäßige Entgelt für die Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status. Der Fahrrad-Sachbezug ist somit nicht auf die Minijobgrenze anzurechnen.
Ein Dienstfahrrad erhöht somit nicht das regelmäßige Entgelt und gefährdet dementsprechend auch nicht die Minijobgrenze.
Achtung bei Ehegatten und Familie – Dienstfahrrad
Vorsicht ist jedoch bei der Gewährung von Dienstfahrrädern für Ehegatten oder andere Familienangehörige. Denn hier legen die Prüfer insbesondere bei zusätzlichen Benefits einen besonders strengen Maßstab an. So ist stets darauf abzustellen, ob die Gewährung dieses Fahrrads auch einem Fremdvergleich standhält. Also ob auch ein fremder Minijobber ein Dienstfahrrad erhalten würde. Ist dies beweisbar, dann dürfte dem Dienstfahrrad für Ehegatte oder Kinder nichts im Wege stehen. Allerdings gebe ich hier zu bedenken, dass ein Dienstfahrrad für einen Minijobber auf den ersten Blick recht ungewöhnlich erscheint.
Hinweis: Die Steuerfreiheit für Fahrräder ist gesetzlich bislang begrenzt bis 2021. Es ist jedoch geplant diese Regelung bis zum Jahr 2030 zu verlängern. Die Änderung soll mit dem Jahressteuergesetz 2019 beschlossen werden.
Anmerkung 30.12.2019 – das Jahressteuergesetz 2019 ist zwischenzeitlich veröffentlicht und es wurde eine Verlängerung der Steuerbefreiung beschlossen.