Wenn ein Arbeitnehmer sich zwar krankgemeldet hat und auch einen oder mehrere Tage der Arbeit ferngeblieben ist, ohne dass er einen gelben Schein vorlegt, sollten Sie handeln, wenn Ihre Nachfrage nach dem ärztlichen Attest für die Krankheitstage nicht auf Ihrem Tisch landet. Es gibt nämlich ein gutes Mittel gegen diese Art der Vergesslichkeit.
Vielleicht kennen Sie das auch. Es gibt immer wieder einige spezielle Arbeitnehmer, die sich scheinbar nicht an die betrieblichen Gepflogenheiten halten können oder wollen. So gibt es immer wieder Arbeitnehmer, die sich zwar rechtzeitig krankmelden, aber dann nie einen gelben Schein abgeben. Die Ausreden sind teilweise komisch und man könnte glatt anfangen zu lachen.
Standardmäßig ist der gelbe Schein dann auf dem Postweg verloren gegangen oder muss im Lohnbüro verloren gegangen sein oder ist einfach auf eine andere Art und Weise vom Winde verweht worden. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass es solche Fälle tatsächlich gibt. Komisch nur, dass solche Ereignisse immer nur bestimmten Arbeitnehmern passieren.
Für Sie im Lohnbüro sind solche Ausreden einfach nur nervig. Denn zum einen müssen Sie den Arbeitnehmern ständig hinterherrennen und zum anderen werden Sie in Ihrem eigenen Arbeitsablauf empfindlich gestört. Doch das muss nicht sein.
Wirkungsvolles Instrument: Lohnkürzung
Für solche Fälle gibt es eine einfache und wirkungsvolle Wunderwaffe in der Lohnabrechnung: Lohnkürzung! Bringt der Arbeitnehmer keinen Nachweis, dass er arbeitsunfähig erkrankt war, so können Sie den Lohn um die Fehltage kürzen. Eine solche Maßnahme hört sich vielleicht im ersten Moment hart an, aber sie hat sich in der Praxis als wirksames Mittel entpuppt.
Oft findet sich die verschwundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nämlich dann doch wieder an. Dann müssen Sie natürlich den gekürzten Lohn (nach)zahlen. Das kann dann im Rahmen der nächsten Lohnabrechnung geschehen.
Die Lohnkürzung darf nämlich nicht auf Dauer erfolgen. Vielmehr nutzen Sie in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer den Nachweis (das ärztliche Attest) für eine krankheitsbedingte Fehlzeit nicht erbringt, Ihr Leistungsverweigerungsrecht. Das heißt kurzum: Sie können die Lohnzahlung für die unentschuldigten Fehltage solange verweigern (zurückbehalten) wie der ärztliche Nachweis für die Krankheit fehlt.
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Lohnkürzung: Erziehung durch das Lohnbüro
Daneben hat eine solche Lohnkürzung einen schier unglaublichen erzieherischen Effekt für die Zukunft. Der betroffene Arbeitnehmer wird bei der nächsten Erkrankung mit Sicherheit sorgsamer beim Nachweis seiner Krankheitszeiten sein und die Krankmeldung fristgerecht vorlegen.
Spricht sich vielleicht sogar die „harte Hand“ im Lohnbüro herum, dann können Sie diesen positiven Erziehungseffekt sicher auch bei Ihren anderen Problem-Arbeitnehmern beobachten.
Formulierung bei Lohnkürzung
Sie haben sich für den Zeitraum vom x bis y krankgemeldet. Der ärztliche Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ist bislang nicht vorgelegt worden. Daher machen wir von unserem Recht Gebrauch unsere Lohnleistungen für diesen Zeitraum zurückzuhalten.
Sobald Sie den ärztlichen Nachweis für Ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erbracht haben, zahlen wir den zurückbehaltenen Betrag mit der nächstfolgenden Lohnzahlung aus.
Hochachtungsvoll
Entgeltextras können teilweise gekürzt werden
Neben der Zurückbehaltung des Lohns für Fehlzeiten, die nicht vom Arzt attestiert worden sind, gibt es aber auch noch eine weitere Möglichkeit etwaigen Blaumachern Grenzen aufzuzeigen.
Sie haben nämlich die Möglichkeit bei Krankheit bestimmte Entgeltextras zu kürzen. Im Grunde brauchen Sie Entgeltextras nicht zahlen, wenn die Arbeitsleistung dafür nicht angefallen ist. Ein schönes Beispiel dafür sind Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hier sind diese Fahrten an den Fehltagen nicht entstanden, also gibt es auch keinen Zuschuss.
Lohnkürzung: Diese Lohnarten können Sie auch kürzen
Keine Berücksichtigung bei der Entgeltfortzahlung finden:
- Überstundenvergütungen und Überstundenzuschläge
- Auslagenersatz
- Auslösungen
- Fahrkostenzuschüsse
- Schmutzzulagen
Frei nach dem Motto: Keine Arbeitsleistung, keine Entgeltextras.
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In wenigen Tagen folgt Lesen Sie auch Teil 3 der Artikelserie zu den Verfahrensmöglichkeiten bei „Kurzkranken“.
Lesen Sie auch den ersten Teil zu diesem Thema.
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2 Gedanken zu „Das können Sie tun, wenn bei Kurzerkrankungen das ärztliche Attest fehlt (Teil 2)“