Ein Minijobber übt formal betrachtet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. So heißt es jedenfalls im dazugehörigen Gesetzestext des Sozialgesetzbuch IV.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung – Voraussetzungen
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Genauer gesagt im SGB IV – dem allgemeinen Teil. Dort findet sich die Definition (Voraussetzungen) einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Danach liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich 450 Euro nicht überschreitet (§ 8 Absatz 1 Nr 1 SGB IV). Damit schafft diese Norm eine Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Versicherungspflicht zur Sozialversicherung. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nämlich sozialversicherungsfrei.
Achtung: Eine Besonderheit gilt jedoch in der Rentenversicherung.
Grundsätzlich unterliegt nämlich eine nichtselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung), die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird, der Sozialversicherungspflicht. Daher ist im Grunde – bis auf einige Ausnahmen – auch jeder Arbeitnehmer in Deutschland voll sozialversicherungspflichtig.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung – regelmäßiges Entgelt entscheidet
Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Versicherungspflichtig sind unter anderem Arbeitnehmer, die zwar gegen Arbeitsentgelt arbeiten, deren monatliches regelmäßiges Entgelt („Durchschnittsentgelt“) jedoch nicht mehr als 450 Euro beträgt. Das entspricht übrigens einem Jahreswert von 5.400 Euro (= 12 x 450 Euro). Das sind letztlich die im täglichen Sprachgebrauch bekannten „Minijobber“.
Um festzustellen, ob eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, muss im Lohnbüro bei Beschäftigungsbeginn und bei Änderungen der Entgelthöhe eine Prognose für den voraussichtlichen Verdienst der kommenden 12 Monate erstellt werden.
Wird hierbei festgestellt, dass das voraussichtliche Entgelt in den kommenden 12 Monaten nicht mehr als 5.400 Euro (450 Euro im Monat) beträgt, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer beginnt eine Beschäftigung ab 1.9. und soll dafür 400 Euro im Monat erhalten.
Das Lohnbüro muss nun im Grunde eine Entgeltprognose für die kommenden 12 Monate vornehmen, also das Jahresentgelt berechnen, und dies mit der geltenden Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) von jährlich 5.400 Euro vergleichen. Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt oberhalb dieser Geringfügigkeitsgrenze, sind die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht gegeben.
Im vorliegenden Beispiel verdient der Arbeitnehmer voraussichtlich 4.800 Euro in den kommenden 12 Monaten (= 12 x 400 Euro). Damit liegt hier eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) vor.
Versicherungsfrei, aber dennoch beitragspflichtig
Obwohl geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Grunde sozialversicherungsfrei sin, unterliegen sie dennoch der Beitragspflicht zur Kranken- und Rentenversicherung.