Das ist das Werkstudenten-Privileg
Wenn es um die Beschäftigung von Studenten im Betrieb geht, wird oft vom Werkstudenten-Privileg gesprochen. Doch was ist dieses besondere „Werkstudenten-Privileg“ überhaupt und wie nutzen Sie es in der Lohnabrechnung.
Kaum Sozialversicherungsbeiträge beim Werkstudenten-Privileg
Studenten, die neben dem Studium arbeiten, um ihr Studium zu finanzieren genießen besondere Regelungen (Privilegien) aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. So zahlen Sie unter bestimmten Voraussetzungen (fast) keine Sozialversicherungsbeiträge, wenn Sie unter das Werkstudenten-Privileg fallen.
Konkret bedeutet dies, dass Werkstudenten keine Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Diese Beitragsfreiheit gilt auch für den Arbeitgeber.
Zur Rentenversicherung sind hingegen die vollen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, hier gilt das Werkstudenten-Privileg (seit Jahren) nicht mehr.
Studium muss für Werkstudenten-Privileg nachgewiesen werden
Wichtige Voraussetzung für das Werkstudenten-Privileg ist zunächst, dass es sich um einen ordentlichen Studenten handelt. Hiermit ist gemeint, dass der Student an einer Hochschule (Uni oder Fachhochschule) eingeschrieben (immatrikuliert) ist.
Legen Sie eine Kopie der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung in den Entgeltunterlagen ab.
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Studium muss überwiegen bei Werkstudenten-Privileg
Eine weitere entscheidende Voraussetzung ist, dass der Student nicht nur eingeschrieben ist, sondern seinem Erscheinungsbild nach auch als ein ordentlich Studierender anzusehen ist.
Das sind nach Auffassung der Sozialversicherungsträger Studenten, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunde je Woche beschäftigt sind (20-Stunden-Theorie). Das dabei erzielte Arbeitsentgelt ist dabei belanglos, also nicht nach oben gedeckelt.
Beispiel Werkstudenten-Privileg:
Ein Student nimmt ab 1.4. eine unbefristete Beschäftigung in Ihrem Betrieb auf. Er arbeitet 15 Stunden je Woche und erhält monatlich 900 €.
Da der Student nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet, überwiegt das Studium und das Werkstudenten-Privileg wird angewendet. Es sind daher nur Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und keine Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
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20 Stunden wöchentlich – und nicht mehr für Werkstudenten-Privileg
Arbeitet ein Student mehr als 20 Stunden wöchentlich in einer unbefristeten Beschäftigung, dann können Sie das Werkstudenten-Privileg nicht nutzen. Die Beschäftigung ist dann (voll) sozialversicherungspflichtig.
Beispiel:
Ein Student nimmt ab 1.4. eine unbefristete Beschäftigung in Ihrem Betrieb auf. Er arbeitet 30 Stunden je Woche und erhält monatlich 1.800 €.
Da der Student mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet, überwiegt das Studium nicht mehr (sondern die Beschäftigung) und das Werkstudenten-Privileg darf nicht angewendet werden. Es sind daher volle Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.
Minijob versus Werkstudenten-Privileg
Vielen von Ihnen kommt jetzt sicher in den Sinn, Ihre Minijobber, die Studieren alle zu Werkstudenten zu machen. Denn das ist aus Arbeitgebersicht wesentlich günstiger. Schließlich fallen statt rund 30 % Arbeitgeberbeiträgen bei Werkstudenten nur ca. 10 % Arbeitgeberbeiträge an.
Doch hier kommt Ihnen leider das geltenden Recht in die Quere. Denn eine geringfügige Beschäftigung ist vorrangig vor dem Werkstudenten-Privileg. Das bedeutet, dass Sie zunächst prüfen müssen, auch bei studentischen Arbeitnehmer, ob die Voraussetzungen für einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen. Ist dies der Fall, dann können Sie vom Werkstudenten-Privileg keinen Gebrauch machen, sondern müssen die Minijobregelungen (und Beiträge) verwenden.
Beispiel:
Ein Student nimmt ab 1.4. eine unbefristete Beschäftigung in Ihrem Betrieb auf. Er arbeitet 8 Stunden je Woche und erhält monatlich 380 €.
Zwar kommt er wöchentlich nicht auf 20 Stunden in der Beschäftigung, aber durch die Minijobgrenze von 450 €, handelt es sich hier um einen Minijob und das Werkstudenten-Privileg kommt nicht zur Geltung.
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5 Antworten
[…] überschritten sind – kann das Werkstudenten-Privileg greifen. Greift das Werkstudenten-Privileg nicht (mehr), dann handelt es sich um eine voll versicherungspflichtige […]
[…] als 20 Stunden die Woche zukünftig voll sozialversicherungspflichtig sind. Für diese Jobs ist das Werkstudentenprivilegs de facto […]
[…] bei denen das Studium gegenüber dem Arbeitsverhältnis überwiegt, gilt das sogenannte Werkstudenten-Privileg. Das bedeutet, dass für diese Werkstudenten keine Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, […]
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