Kurzfristige Aushilfen sind beliebt, da sie für kurzfristige Arbeitseinsätze optimal eingesetzt werden können. Da keine Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber anfallen, verspricht diese Beschäftigungsart einen Gewinn für beide Seiten. Aber Vorsicht! Sie sollten Arbeitslose nicht als Aushilfen einstellen.
Bevor jetzt einige von Ihnen den Kopf schütteln. Frei nach dem Motto: Wie kann denn so etwas gesagt werden. Auch Arbeitslose sollen die Chance auf einen Job haben…usw…. Es gibt einen ganz einfachen Grund!!!
Es geht hier nicht darum Arbeitslosen – oder Arbeitssuchenden – die Chance auf den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu verbauen. Die Aussage hat einen ernsten und unter Umständen auch teuren Hintergrund für Ihren Betrieb.
Die Beschäftigung von Arbeitssuchenden – genauer von Personen, die bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet sind- in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis ist schlichtweg nicht möglich.
Im Rahmen der Beurteilung zu einer kurzfristigen Beschäftigung kommt es nämlich auch darauf an, ob die Aushilfe den Aushilfsjob eventuell berufsmäßig ausübt. Liegt diese Berufsmäßigkeit nämlich vor, dann ist eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass auch bei der Einhaltung der Kurzfristigkeitsgrenzen, keine kurzfristige Beschäftigung zustande kommen darf.
Daher sollten Sie bei der Einstellung von kurzfristigen Aushilfen auch darauf achten, ob die künftige Aushilfe eventuell bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet ist. Ist dies der Fall, können Sie die Aushilfe nicht kurzfristig einstellen.
Praxis-Tipp: Fragen Sie immer bei der Einstellung von kurzfristigen Aushilfen ab, ob Ihre Aushilfe bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.
Sie sehen: Es hat einen ernsten Grund, wenn ich sage: Arbeitslose nicht als Aushilfen einstellen!
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Ein Gedanke zu „Darum sollten Sie Arbeitslose nicht als Aushilfen einstellen“