Die Corona-Beihilfe ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die als steuer- und beitragsfreies Entgeltextra auch an Ihre Minijobber wegen der besonderen Belastungen durch die Corona-Pandemie ausgezahlt werden kann.
Die Corona-Beihilfe ist eine zusätzliche Sonderleistung des Arbeitgebers an Ihre Minijobber – und natürlich auch andere Personenkreise in der Entgeltabrechnung. Sie kann sowohl als Barleistung als auch als Sachzuwendung gewährt werden.
Im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 30.6.2021 ist sie in Höhe von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei, wenn die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird.
Bis Ende 2020 war der Zeitraum zur Zahlung der steuer- und beitragsfreien Corona-Beihilfe nur bis zum 31.12.2020 begrenzt. Aktuell ist er aber durch das Jahressteuergesetz 2020 bis 30.6.2021 verlängert worden.
Die Sonderleistung Corona-Beihilfe ist gedacht, die besonderen Belastungen des Personals in der Corona-Krise zu mildern bzw. zu entschädigen. Daher empfiehlt es sich, eine entsprechende Vereinbarung mit den Minijobbern zu treffen, dass die Beihilfe zur Unterstützung während der Corona-Krise gewährt wird.
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Corona-Beihilfe maximal 1.500 Euro
Die Corona-Beihilfe darf im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2021 insgesamt in Höhe von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden. Diese 1.500 Euro gelten aber nicht „pro Kalenderjahr“, sondern nur insgesamt für den kompletten Zeitraum.
Der Betrag kann insgesamt in der Zeit vom 1.3.2020 bis 30.6.2021 einmal ausgeschöpft werden. Durch die Verlängerung ist nur der Zeitraum gestreckt worden. Der Betrag bleibt unverändert bei 1.500 Euro.
Beispiel:
Ein Minijobber hat bereits im Juni 2020 eine Corona-Beihilfe in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Im März 2021 erhält er erneut eine Corona-Beihilfe als Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro.
Da in dem begünstigten Zeitraum (1.3.2020 bis 30.6.2021) insgesamt der Höchstbetrag von 1.500 Euro nicht überschritten wird, sind beide Beihilfen steuer- und beitragsfrei. Die Minijobgrenze wird dadurch nicht überschritten.
Mehr als 1.500 Euro
Soll der Minijobber insgesamt Corona-Beihilfen von mehr als 1.500 Euro erhalten, so ist der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Alle Arbeitnehmer können Corona-Beihilfe bekommen
Natürlich kann die Corona-Beihilfe an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Es gibt dabei keine Beschränkungen hinsichtlich des Personenkreises. Somit können natürlich auch Minijobber oder kurzfristige Aushilfen die Beihilfe ausgezahlt bekommen.
Praxis-Tipp: Zahlen Sie die Corona-Beihilfe an alle Arbeitnehmer aus, so können Sie die Höhe der Beihilfe entsprechend der Wochenstundenzahl staffeln.
Beispiel:
Ein Betrieb möchte allen Arbeitnehmern eine Corona-Beihilfe bezahlen.
Daher wählt der Betrieb folgendes Modell:
Vollzeitbeschäftigte erhalten eine Corona-Beihilfe in Höhe von 1.000 Euro. Teilzeitkräfte werden mit einer reduzierten Beihilfe abhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit vergütet.
Teilzeitkräfte mit einer 20-Stunden-Woche (50 % Vollzeit) erhalten daher 500 Euro Beihilfe und Minijobber (10 Stunden je Woche = 25 % Vollzeit) erhalten 250 Euro Beihilfe im März 2021.
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