Meldungen bei Minijobs
Meldungen bei Minijobs fallen genauso an wie bei Ihren anderen Arbeitnehmern auch. Das heißt, dem Lohnbüro obliegen dieselben Meldepflichten bei Minijobbern wie bei den Vollzeitbeschäftigten.
Meldungen bei Minijobs fallen genauso an wie bei Ihren anderen Arbeitnehmern auch. Das heißt, dem Lohnbüro obliegen dieselben Meldepflichten bei Minijobbern wie bei den Vollzeitbeschäftigten.
Hat ein Minijobber weitere Beschäftigungen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet diese abzufragen und bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Unterlassen Sie das im Lohnbüro, so haben Sie bei einer Betriebsprüfung schlechte Karten. Es drohen nämlich empfindliche Nachzahlungen, wenn Sie weitere Beschäftigungen Ihrer Minijobber nicht abgefragt haben.
Die Frage, ob ein Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit zeitgleich ausgeübt werden können, wird mir immer wieder gestellt. Die Antwort ist eigentlich ganz einfach. Doch auf ein paar Punkte sollten Sie im Lohnbüro natürlich dennoch achten, um nicht doch in eine Betriebsprüfungsfalle zu tappen.
Minijobs und 450 € im Monat bilden bereits seit mehreren Jahren ein untrennbares Gespann. Es gilt nämlich die Regelung, dass nur ein Minijob vorliegt, wenn das regelmäßige Entgelt nicht mehr als 450 € im Monat beträgt. Darf es aber wirklich nicht mehr sein?
Keine Entgeltfortzahlung für neue Minijobber, das hört sich für viele Arbeitgeber verlockend an. Andere Arbeitgeber sagen sich vielleicht, dass sie noch nie Entgeltfortzahlung an Minijobber gezahlt haben. Doch was ist eigentlich richtig beim Thema Entgeltfortzahlung an Minijobber?
Der Minijob ist Nebenjob, wenn ein Minijob vom Arbeitnehmer im Nebenjob ausgeübt wird. Dann sollten Sie im Lohnbüro ein paar Besonderheiten beachten. So stellt sich die Frage, ob der Hauptjob Auswirkungen auf die Beurteilung des Minijobs hat. Aber auch bei der Personalplanung sollten Sie beachten, dass der Minijobber im Nebenjob nicht unbegrenzt eingesetzt werden darf.
Bei Saison-Aushilfen können Sie auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse nutzen.
Minijobs – das sind die Ausnahmen. Grundsätzlich gilt für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, dass sie voll sozialversicherungspflichtig sind. Eine Ausnahme gilt hingegen, wenn es sich um einen Minijob handelt. Sind die Voraussetzung eines Minijobs erfüllt, so handelt es sich um ein grundsätzlich versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis – Ausnahme Rentenversicherung, hier gilt Rentenversicherungspflicht, es gibt aber eine Befreiungsmöglichkeit.
Herausgabe private Handynummer – kann der Betrieb einen Arbeitnehmer zur Herausgabe der privaten Handynummer zwingen? Ein interessantes Urteil in der aktuell geführten Datenschutz-Diskussion kommt dieser Tage aus Thüringen. Hier haben die Beschäftigten im öffentlichen Dienst vor Gericht durchgesetzt, dass sie ihre privaten Handynummern nicht an den Arbeitgeber herausgeben müssen. Die Rettungsleitstelle muss in Notfällen nun…
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Die Pausenregelungen für Minijobber unterliegen keinen Besonderheiten. Auch für Minijobber gelten dieselben Pausenregelungen wie für Ihre übrigen Arbeitnehmer. Doch was verbirgt sich hinter den Pausenregelungen und was sind das überhaupt für Regelungen?