Kurzfristigkeit bei Schulentlassenen
Ferienjobber werden regelmäßig als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet. Doch es ist Vorsicht geboten – in manchen Fällen ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich.
Ferienjobber werden regelmäßig als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet. Doch es ist Vorsicht geboten – in manchen Fällen ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich.
Ab 1.7.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 Euro. Davon sind zahlreiche Miniojobber betroffen und Aushilfen, die als kurzfristig Beschäftigte tätig sind.
Auch für kurzfristige Aushilfen sind Sozialversicherungsmeldungen zu erstatten. Denn auch für die kurzfristigen Aushilfen gelten im Grunde dieselben Meldespielregel wie für die übrigen Arbeitnehmer. Jedenfalls fast – denn es sind auch ein paar Besonderheiten zu beachten.
Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob es möglich ist, einen kurzfristigen Aushilfsjob und einen Minijob zeitgleich auszuüben. Dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollte sich der Betrieb dabei um ein paar Details vom Beschäftigten bemühen, um diese Konstellation auch sicher umzusetzen.
In der Lohnabrechnung und insbesondere der versicherungsrechtlichen Beurteilung, fallen immer wieder die Begriffe Minijob, kurzfristiger Job, Aushilfsjob oder geringfügige Beschäftigungen. Hier lesen Sie welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten es gibt und was die Unterschiede zwischen Minijob und kurzfristigem Job sind.
Auch im Ferienjob als kurzfristige Aushilfe müssen die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden
Was ist besser als Ferienjob – Minijob oder kurzfristige Beschäftigung – eine Entscheidungshilfe
Die Corona-Krise hält nicht nur Einschränkungen bereit. Aufgrund der aktuellen Gesetzgebung können Sie 2020 Ferienjobber länger als kurzfristige Aushilfen beschäftigen. Die Kurzfristigkeitsgrenzen sind im Jahr 2020 nämlich ausgeweitet worden. Ferienjobber können als kurzfristige Aushilfen 2020 bis zu fünf Monate beschäftigt werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung einsetzen – das ist in vielen Betrieben in den Ferien eine gute Möglichkeit um die Urlaubsvertretung zu organisieren. Doch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Ferienjobber gilt es auf ein paar Dinge zu achten.