Feiertagslohn gilt auch im Minijob
Fällt aufgrund eines Feiertags die Arbeit für einen Minijobber aus, so erhalten auch Minijobber Feiertagslohn vom Betrieb.
Fällt aufgrund eines Feiertags die Arbeit für einen Minijobber aus, so erhalten auch Minijobber Feiertagslohn vom Betrieb.
Die Krankenkasse von Minijobbern ist zwingend abzufragen, um am elektronischen Verfahren für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen teilnehmen zu können.
Seit dem 19. Oktober 2020 gilt bis Ende 2020 wieder die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung für Arbeitnehmer. Somit können sich Arbeitnehmer wieder ohne persönliches Erscheinen beim Arzt krankschreiben lassen. Diese Möglichkeit besteht auch für Minijobber, so dass auch die Minijobber sich nun bei Atemwegserkrankungen schnell und unkompliziert krankschreiben lassen können.
Feiertagslohn erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt. Daher gilt, dass es Feiertagslohn immer dann gibt, wenn die Arbeit wegen des Feiertags ausfällt. Dies gilt im Grunde auch für Minijobber. Es sind aber auch einige Besonderheiten zu beachten
Arbeitnehmer, die an einem Feiertag nicht arbeiten können, erhalten Entgeltfortzahlung am Feiertag. Das gilt auch für den Feiertagslohn am 1. Mai. Auch für den 1. Mai hat der Arbeitgeber Feiertagslohn zu zahlen, wenn an dem Tag normalerweise gearbeitet worden wäre.
Erkrankte Arbeitnehmer erhalten Entgeltfortzahlung. Das gilt auch für kurzfristige Aushilfen – allerdings sind hier Besonderheiten zu beachten.
Auch kurzfristige Aushilfen in einem Ferienjob müssen eine Krankmeldung bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.
Entgeltfortzahlung ist auch bei kurzfristigen Aushilfen zu zahlen – es gibt aber Ausnahmen.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen richtet sich nach der Höhe des ausgefallenen Entgelts. Das heißt, der Arbeitnehmer ist so zu stellen als hätte er gearbeitet. Dies gilt natürlich auch für Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen, wenn die Arbeit aufgrund eines Feiertages ausfällt.
Fällt die Arbeit aufgrund eines Feiertags aus, so erhalten auch Minijobber Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Der Betrieb ist nämlich verpflichtet, sämtlichen Arbeitnehmern für Arbeitszeit, die wegen eines Feiertags ausfällt das Entgelt fortzuzahlen.