Sonderzahlungen im Minijob können problematisch sein
Sonderzahlungen im Minijob können problematisch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung sein.
Sonderzahlungen im Minijob können problematisch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung sein.
Mit einem Zuschuss zur Internetnutzung kann auch Minijobbern ein schönes Entgeltextra gewährt werden.
Der Maifeiertag 2019 – auch Tag der Arbeit – wartet in der Lohnabrechnung mit besonders hohen steuerfreien Zuschlägen auf, wenn ein Arbeitnehmer am Maifeiertag beruflich tätig wird.
SFN-Zuschläge sind auch für Minijobber zu zahlen. Im Grunde sind dabei kaum Besonderheiten zu beachten, da die steuerfreien Lohnextras bei der Beurteilung eines Minijobs kaum Relevanz haben. Dennoch gibt es aber ein paar Fallkonstellationen, die Sie kennen sollten, da in diesen Fällen der Minijobstatus gefährdet ist.
Natürlich erhalten auch Ihre Minijobber einen Feiertagszuschlag Ostern 2019, wenn der Betrieb Feiertagszuschläge zahlt und die Minijobber Ostern 2019 im Einsatz waren. Die Höhe des Feiertagszuschlags Ostern 2019 ist vom Grundlohn, der Stundenanzahl sowie der vereinbarten Zuschlagshöhe abhängig. Wenn einige Eckpunkte berücksichtigt werden, können die Feiertagszuschläge steuerfrei ausgezahlt werden.
Ab 2019 ist das Jobticket für Minijobber wieder steuerfrei als Lohnextra möglich. Als Jobticket werden die Fahrtkarten für den öffentlichen Nahverkehr bezeichnet, die der Arbeitgeber ganz oder teilweise für den Arbeitnehmer übernimmt. Dank einer aktuellen Steueränderung können diese Jobtickets nun wieder steuerfrei – auch an Minijobber – gezahlt werden.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen richtet sich nach der Höhe des ausgefallenen Entgelts. Das heißt, der Arbeitnehmer ist so zu stellen als hätte er gearbeitet. Dies gilt natürlich auch für Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen, wenn die Arbeit aufgrund eines Feiertages ausfällt.
Beim Ausscheiden eines Minijobbers stellt sich die Frage, ob durch Überschreitung der Minijobgrenze durch Urlaubsabgeltung der Minijobstatus in Gefahr gerät.
Weihnachtsgeld und Minijob schließen sich nicht aus. Allerdings sollten Sie in der Lohnabrechnung die Besonderheiten von Einmalzahlungen und die damit zusammenhängenden Auswirkungen für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Minijobber kennen.
Auch Minijobber erhalten Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt. Denn es handelt sich um einen gesetzlichen Feiertag. Hätte der Minijobber an diesem Tag regulär gearbeitet, so erhält er Entgeltfortzahlung für diesen Feiertag. Er muss letztlich so gestellt werden, als hätte er regulär gearbeitet.