Beschäftigte Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung

Beschäftigte Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung können ein Risiko in der Lohnabrechnung darstellen. Denn unter Umständen handelt es sich hier um eine berufsmäßige Beschäftigung. Dann ist Kurzfristigkeit ausgeschlossen.

Beschäftigte Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung

Bei Schulabgängern handelt es sich um ehemalige Schüler, die die Schule beendet haben. Dies gilt beispielsweise für Abiturienten, die nach der Schule noch einen Job ausüben, um danach in einen neuen Lebensabschnitt zu starten.

Eine solche Beschäftigung kann jedoch in der Lohnabrechnung zum Problem werden. Denn im Lohnbüro müssen Sie entscheiden, ob dabei regelmäßig entscheiden, ob es sich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder nicht.

Beschäftigte Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung – was ist geplant?

Hierbei gelten natürlich auch die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung. Es müssen also die Zeitgrenzen der Kurzfristigkeit (derzeit 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage) eingehalten werden.

Wird die Kurzfristigkeitsgrenze eingehalten, so liegt im Grunde eine kurzfristige Beschäftigung – und damit eine versicherungsfreie Beschäftigung – vor. Doch hier darf der nächste Prüfungsschritt – die Prüfung der Berufsmäßigkeit – nicht vergessen werden. Dies ist aber genau in vielen Fällen das Problem.

Bei Schulabgängern kommt es nämlich darauf an, was die Schulabgänger nach der Schule machen wollen. Starten sie in eine Ausbildung oder beginnen sie ein Studium.

Beschäftigte Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung mit Ausbildungsplatz

Wenn die Schulabgänger zwischen dem Schulende und einer Ausbildung noch einen kurzfristigen Job ausüben, liegt regelmäßig Berufsmäßigkeit vor. Es finden daher die Regelungen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung. Für Sie in der Lohnabrechnung kann dies zum Problem werden, denn es handelt sich dann nicht um ein versicherungsfreies und damit (fast) abgabefreies Beschäftigungsverhältnis. Vielmehr liegt eine (ganz normale) versicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Beschäftigte Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung mit Studium

Anders sieht es jedoch aus, wenn die Schulabgänger die Aufnahme eines Studiums beabsichtigen. Dann können diese Schulabgänger auch noch nach der Schulentlassung und des Studiumbeginns als kurzfristig Beschäftigte bei Ihnen abgabenfrei im Betrieb arbeiten. Natürlich müssen dabei die Kurzfristigkeitsgrenzen eingehalten werden.

Nachweise: Beschäftigte Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung

Wichtig für Sie in der Lohnabrechnung ist es bei Schulabgängern einen Nachweis für die Zeit danach im Rahmen einer Betriebsprüfung vorlegen zu können. Hierfür bietet es sich an eine schriftliche Notiz zur Hand zu haben, die Auskunft über die Zukunftspläne des Schulabgängers beinhaltet. Alternativ können Sie auch einen Fragebogen für geringfügig Beschäftigte nutzen, der einen solchen Fragepunkt beinhaltet.

Übrigens: Sollten sich die Zukunftspläne des Schulabgängers später ändern, wird dies dem Betrieb nicht nachteilig ausgelegt.

 

Neuregelungen ab 2021 geplant

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