Im aktuellen Berechnungsbeispiel Minijob 2018 aus Arbeitgebersicht zeige ich Ihnen die aktuellen Berechnungsparameter für die Abrechnung von Minijobs 2018. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Berechnung eines Minijobbers 2018 aus Arbeitgebersicht kaum verändert. Dennoch sollten Sie natürlich die aktuell geltenden Rechenwerte kennen, damit Sie Ihre Minijobber ab Januar 2018 korrekt abrechnen.
Die größten Kosten bleiben unverändert im Berechnungsbeispiel Minijob 2018 aus Arbeitgebersicht
Bei den Minijobs sind die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge die größten Positionen auf der Kostenseite. Hier gibt es im Berechnungsbeispiel Minijob 2018 aus Arbeitgebersicht keine Änderungen. Es bleibt bei den unveränderten Prozentsätzen von 13 % zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung.
Auch die Pauschsteuer in Höhe von 2 % ist 2018 unverändert, so dass es soweit keine Entlastung für Arbeitgeber von Minijobbern gibt.
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Tipp: Berechnungsbeispiel der Arbeitgeberbelastung von Minijobs 2017
Berechnungsbeispiel Minijob 2018 aus Arbeitgebersicht – kleine Verbesserungen bei den Umlagen
Im Kleinen gibt es bei der Arbeitgeberbelastung der Minijobber jedoch sehr wohl Entlastungen für den Arbeitgeber. So sinkt die Insolvenzgeldumlage 2018 auf 0,06 % und auch die U2-Umlage zur Minijob-Zentrale sinkt auf 0,24 %.
Die Senkung der Rentenversicherungsbeiträge schlägt sich aber leider nicht beim Arbeitgeber von Minijobbern nieder.
Beispiel: Berechnungsbeispiel Minijob 2018 aus Arbeitgebersicht
Ein Minijobber erhält 450 € im Monat. Die Arbeitgeberbelastung für 2018 berechnet sich wie folgt:
Krankenversicherung: 450 € x 13 % = 58,50 €
Rentenversicherung: 450 € x 15 % = 67,50 €
Pauschsteuer (2%): 450 € x 2 % = 9,00 €
Insolvenzgeldumlage: 450 € x 0,06 % = 0,27 €
U1-Umlage: 450 € x 0,9 % = 4,05 €
U2-Umlage: 450 € x 0,24 % = 1,08 €
Gesamtbelastung 590,40 € (450 € Bruttolohn + 140,40 € Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber)
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Übrigens: Ob sich ein Minijobber im Minijob für oder gegen die Rentenversicherungspflicht entscheidet, spielt für die Beitragsberechnung des Arbeitgebers keine Rolle. Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge des Minijobbers zahlt allein der Minijobber.
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