Die Beitragsbelastung für Geringverdiener 2020 steigt. Zwar bewegt sich die Beitragserhöhung auf niedrigem Niveau, dennoch dürfte die Beitragserhöhung für Geringverdiener 2020 spürbar sein. Unverändert bleibt es bei der Geringverdienergrenze in Höhe von 325 Euro.
Geringverdiener 2020 – wer ist das noch?
Zunächst stellt sich durch die Einführung der Mindestausbildungsvergütung (Mindestlohn für Azubis) zunächst die Frage, welche Personen überhaupt noch von der Geringverdienergrenze betroffen sind. Schließlich liegt der Mindestlohn für Azubis deutlich über der Geringverdienergrenze von 325 Euro.
Für den Großteil der Azubis sollte die Geringverdienergrenze keine Rolle spielen. Aber dennoch sollten Sie in der Lohnabrechnung die Geringverdienergrenze vor Augen haben. Denn neben den „zur Berufsausbildung Beschäftigten“ können auch Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten, als Geringverdiener gelten (§ 20 Abs. 3 SGB IV).
Geringverdiener ist kein Minijobber
Im Gegensatz zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob bzw. 450-Euro-Job) handelt es sich bei Geringverdienern um versicherungspflichtig Beschäftigte. Sie unterfallen somit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und es sind damit auch beitragspflichtig. Die Besonderheit bei Geringverdiener ist jedoch die Beitragstragung.
Geringverdiener 2020 – Beitrag steigt
Die Sozialversicherungsbeiträge für Geringverdiener trägt der Arbeitgeber allein, soweit die Geringverdienergrenze von 325 Euro nicht überschritten wird. Dabei hat der Arbeitgeber alle Beiträge aus dem laufenden Entgelt komplett zu übernehmen. Der Beschäftigte ist hingegen „beitragsfrei“.
Die Beitragsbelastung für den Arbeitgeber für Geringverdiener 2020 steigt für die Arbeitgeber um 0,1 Prozent aufgrund der Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist zum Jahresbeginn 2020 um 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Zwar verringerte sich der Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz um 0,1 Prozent, doch bleibt insgesamt eine Differenz von 0,1 Prozent zu Lasten der Betriebe im Vergleich zum Vorjahr.
Beispiel:
Klara Stern (19 Jahre) macht ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) und erhält dafür 300 Euro monatlich. Sie ist somit Geringverdiener.
Beitragsberechnung:
Krankenversicherung:
300 Euro x 14,6 % = 43,80 Euro
Zusatzbeitrag KV (durchschnittlicher Zusatzbeitrag):
300 Euro x 1,1 % = 3,30 Euro
Rentenversicherung:
300 Euro x 18,6 % = 55,80 Euro
Arbeitslosenversicherung:
300 Euro x 2,4 % = 7,20 Euro
Pflegeversicherung:
300 Euro x 3,05 % = 9,15 Euro
Gesamtbeitrag für Arbeitgeber: 119,25 Euro
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Sonderfall Einmalzahlung und Geringverdiener
Ein Sonderfall ergibt sich bei der Beitragsberechnung, wenn die Geringverdirnergrenze in einem Monat durch eine Einmalzahlung überschritten wird. In dieem Fall werden die Beiträge bis zu 325 Euro (Geringverdienergrenze) vom Arbeitgeber allein getragen und die Beiträge aus dem darüber liegenden Entgelt hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (ausgenommen ist der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose).
Beispiel:
Klara Stern erhält im März eine Einmalzahlung von 100 Euro zusätzlich zu ihrem Monatsentgelt.
Damit übersteigt im März das Entgelt insgesamt die Geringverdienergrenze und der Arbeitgeber hat die Beiträge bis 325 Euro allein zu tragen und aus den übersteigenden 75 Euro tragen Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin die Beiträge hälftig.
Krankenversicherung:
325 Euro x 14,6 % = 47,45 Euro (Arbeitgeber allein)
75 Euro x 7,3 % = 5,48 Euro (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils)
Zusatzbeitrag KV:
325 Euro x 1,1 % = 3,58 Euro (Arbeitgeber allein)
75 Euro x 0,55 % = 0,41 Euro (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils)
Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung: 62,81 Euro
Arbeitgeberanteil: 56,92 Euro
Arbeitnehmeranteil: 5,89 Euro
DEÜV-Meldungen für Geringverdiener 2020
Natürlich sind auch für Ihre Geringverdiener Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten. Es gelten hier die üblichen Regelungen hinsichtlich der DEÜV-Meldungen.
Lohnsteuer und Geringverdiener 2020
Natürlich sind auch die Geringverdiener grundsätzlich steuerpflichtige Arbeitnehmer. Tatsächlich dürfte aber in den meisten Fällen keine Steuerlast anfallen, da der Verdienst zu gering ist.
Für Geringverdiener 2020 lässt sich allgemein sagen, dass in den Steuerklassen I bis IV keine Lohnsteuer anfällt, da die Geringverdiener deutlich unter dem Grundfreibetrag liegen. Einzig in den Steuerklassen V und VI würden Steuern anfallen, wenn der Geringverdiener nach diesen Steuerklassen versteuert werden sollte – dies dürften jedoch Ausnahmefälle sein.
Eine Pauschalversteuerung mit 2 Prozent Pauschsteuer (wie bei den Minijobbern) ist für Geringverdiener nicht zulässig.