Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob
Geringfügig entlohnt beschäftigte Arbeitnehmer sind in dem Minijob rentenversicherungspflichtig. Daher ist grundsätzlich nein Eigenanteil des Minijobbers zur Rentenversicherung zu zahlen. Allerdings kann sich der Minijobber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Minijob und Rentenversicherungspflicht
Bereits seit 2013 sind Minijobber, die einen neuen Minijob aufnehmen, per Gesetz rentenversicherungspflichtig beschäftigt. In den anderen Sozialversicherungszweigen besteht hingegen Versicherungsfreiheit. Dies sollte nach Willen des Gesetzgebers dazu führen, dass auch Minijobber vermehrt in die Rentenversicherung einzahlen.
Vor 2013 waren Minijobber vom Beginn der Beschäftigung an rentenversicherungsfrei, so dass für die Minijobber keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge angefallen sind. Tatsächlich ist dieser Effekt aber nicht eingetreten. Vielmehr ist es auch einige Jahre nach Einführung der Rentenversicherungspflicht für Minijobber immer noch so, dass der überwiegende Teil der Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.
Diese Möglichkeit ist bei den Minijobbern auch äußerst beliebt. Mehr als 80 Prozent der Minijobber nutzen diese Befreiungsmöglichkeit – auch Opt-Out-Option genannt. Denn die Minijobs werden gern genutzt, um das Nettoeinkommen zu erhöhen. Daher wird die Befreiungsmöglichkeit so häufig genutzt.
Hierzu muss dem Arbeitgeber vom Minijobber zum Beschäftigungsbeginn ein entsprechender Befreiungsantrag vorgelegt werden. Vielfach wird dieser auch gleich von den Arbeitgebern der Minijobber vorgelegt, damit dieser bei den Betriebsprüfungen dem Sozialversicherungsprüfer vorgelegt werden kann. Für den Betrieb und die Lohnunterlagen ist entscheidend, dass ein Befreiungsantrag in den Lohnunterlagen abgelegt ist.
Denn nur dann kann der Minijobber auch rentenversicherungsfrei abgerechnet werden. Liegt ein solcher Befreiungsantrag nicht vor, dann muss das Lohnbüro den Minijobber zwingend rentenversicherungspflichtig abrechnen.
Wichtig: Im Lohnbüro sollten Sie die Minijobber auch nur rentenversicherungsfrei abrechnen, wenn Ihnen der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht unterschrieben vorliegt! Denn bei der Prüfung müssen Sie im Lohnbüro mit Sicherheit fehlende Befreiungsanträge erklären.
Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen. Hierzu müssen Sie beim Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht fristgerecht einreichen.
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Frist beim Befreiungsantrag
Zunächst kann der Minijobber den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung zum Beschäftigungsbeginn und in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stellen. Nachdem der Antrag auf Befreiung beim Arbeitgeber vorliegt, muss der Arbeitgeber, also das Lohnbüro, tätig werden.
Der Arbeitgeber muss die Antragstellung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Befreiung muss innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Übt ein Minijobber also mehrere Minijobs aus, so muss er alle über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht informieren.
Wichtig: Eine späteres „Zurückwechseln“ in die Rentenversicherungspflicht ist grundsätzlich nicht möglich.
...aber kein Grundsatz ohne Ausnahme..
Die Befreiung gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Die Befreiung verliert erst mit Aufgabe des letzten parallel ausgeübten Minijobs ihre Wirkung.
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