Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber ist möglich. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs), die ab dem 1.1.2013 begonnen haben, gilt die Rentenversicherungspflicht für Minijobber. Das bedeutet, dass die Minijobber auch selbst Arbeitnehmerbeiträge für den Minijob zur Rentenversicherung von derzeit 3,7 % zahlen müssen (2018: 3,6 %).
Trotz dieser Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht für Minijobber besteht, arbeiten die meisten Minijobber (rund 85 %) aber rentenversicherungsfrei in dem Minijob. Dies ist für die Minijobber auch problemlos möglich, da der Gesetzgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zulässt.
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Die Voraussetzung für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich, wenn der Arbeitnehmer (Minijobber) seinem Arbeitgeber einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vorlegt.
Für Sie im Lohnbüro gilt dann, dass der Minijobber von den Arbeitnehmerbeiträgen zur Rentenversicherung befreit ist. Den Befreiungsantrag müssen Sie in den Lohnunterlagen ablegen.
Wichtig: Legen Sie den Befreiungsantrag zur Rentenversicherung immer in den Lohnunterlagen ab, da diese Befreiungsanträge bei nahezu jeder Betriebsprüfung vorgelegt werden müssen!
Befreiungsantrag liegt vor – und nun?
Für Sie im Lohnbüro stellt sich bei der Vorlage eines Befreiungsantrags die Frage, ab wann die Befreiung wirksam ist. Das ist, wie sollte es auch anders sein, nicht immer ganz leicht zu beantworten.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird grundsätzlich wirksam ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Befreiungsantrag dem Arbeitgeber vorgelegt wird. Frühestens natürlich ab Beschäftigungsbeginn.
Tipp: Vermerken Sie auf dem Befreiungsantrag das Vorlagedatum im Lohnbüro!
Dafür muss der Arbeitgeber eine Info an die Minijob-Zentrale geben, dass ein Befreiungsantrag vorgelegt worden ist. Diese Information wird in Form der Sozialversicherungsmeldung (Anmeldung) der Minijob-Zentrale mitgeteilt.
Die Anzeige des Arbeitgebers (Versand der Sozialversicherungsanmeldung) muss bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, der Minijob-Zentrale angezeigt (Meldung versendet) werden.
Beispiel:
Ein Minijobber beginnt seine Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber am 20.8.2016 und legt den Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht am 25.8.2016 vor.
Der Arbeitgeber übermittelt die Anmeldung zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer am 30.9.2016 im Rahmen der Septemberabrechnung.
Die Befreiung ist somit ab Beschäftigungsbeginn am 20.8.2016 wirksam.
Wie erkennt die Minijob-Zentrale die Befreiung?
Das Kennzeichen für das Vorliegen eines Befreiungsantrags von der Rentenversicherungspflicht beim Arbeitgeber ist der Beitragsgruppenschlüssel „5“ zur Rentenversicherung in der Sozialversicherungsmeldung. Geht also eine Anmeldung für einen Minijobber bei der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsgruppenschlüssel „5“ zur Rentenversicherung, so geht die Minijob-Zentrale davon aus, dass ein Befreiungsantrag zur Rentenversicherung vorliegt.
Verspätete Abgabe durch den Arbeitgeber
Meldet der Arbeitgeber, also Sie im Lohnbüro, nicht rechtzeitig, so hat das unmittelbare Auswirkung auf den Beginn der Rentenversicherungsfreiheit (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht).
Denn dann wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.
Beispiel:
Beginn der Beschäftigung am 20.8.2017
Vorlage des Befreiungsantrags am 29.8.2017
Übermittlung der Sozialversicherungsanmeldung am 25.10.2017
Die Abgabe der Meldung erfolgt verspätet, somit wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Hier also ab 1.11.2017. Für die vorherigen Monate (August bis Oktober) ist der Minijobber rentenversicherungspflichtig.
(Beispiel aktualisiert 20.10.2017)
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3 Gedanken zu „Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber – wann wird sie wirksam?“