Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Altersvollrentnern
Bezieher einer Altersvollrente sind nach Ablauf des Kalendermonats in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, rentenversicherungsfrei. Das gilt auch für einen Minijob. Daher kann hier der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht entbehrlich sein. Es besteht allerdings die Möglichkeit per Antrag (wieder) rentenversicherungspflichtig zu werden.
Rentenversicherungsfreiheit bei Altersvollrentnern
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Konkret: Für eine Beschäftigung eines Altersvollrentners gilt, dass die Rentenversicherungsfreiheit nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist, eintritt. Ab diesem Zeitpunkt ist damit die Rentenversicherungspflicht bei einem Minijobber nicht mehr gegeben.
Beispiel:
Albert Alt (68 Jahre) hat die Regelaltersgrenze bereits erreicht und ist Altersvollrentner.
Er beginnt zum 1.4.2023 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Da Herr Alt die Regelaltersgrenze bereits überschritten hat, ist er rentenversicherungsfrei im Minijob. Sein Arbeitgeber muss aber dennoch den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen.
Dies bedeutet für einen Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze, dass kein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht mehr nötig ist.
Der beschäftigte Rentner im Minijob zahlt somit keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung (mehr). Als Arbeitgeber ist aber dennoch der Pauschalbeitrag von 15 Prozent an die Rentenversicherung zu zahlen. Von diesem ist der Arbeitgeber dann leider nicht befreit.
Rentenversicherungspflicht möglich – Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit
Altersvollrentner in einem Minijob können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, wenn sie eine entsprechende Erklärung dazu gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Diese Verzichtserklärung kann nur für die Zukunft wirken – also nicht rückwirkend beantragt werden. Diese Möglichkeit gilt bereits seit 1.1.2017.
Macht ein Altersvollrentner von dieser Verzichtsmöglichkeit Gebrauch, so ist er (trotz Erreichen der Regelaltersgrenze) in dem Minijob rentenversicherungspflichtig und zahlt den Eigenanteil zur Rentenversicherung (aktuell 3,6 Prozent).