Minijobgrenze 2024 steigt
Die Minijobgrenze steigt aufgrund der Mindestlohnanpassung zum 1.1.2024
Die Minijobgrenze steigt aufgrund der Mindestlohnanpassung zum 1.1.2024
Zum Jahresende steht in der Lohnabrechnung der Lohnsteuerjahresausgleich auf dem Programm – doch gilt das auch für Minijobber?
Zum 31.12.2023 endet die Übergangsregelung für Midijobber. Soll es sich 2024 auch weiterhin um versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit Krankenversicherungsschutz handeln, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln.
Es handelt sich nicht um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, wenn Ausbildung und Minijob bei einem Arbeitgeber ausgeübt werden.
Die Minijobgrenze steigt 2024 auf 538 Euro im Monat.
Auch Bezieher von Bürgergeld können einen Minijob ausüben. Hierbei gelten aber bestimmte Grenzen für die Anrechnung. Die ersten 100 Euro aus einem Minijob sind aber anrechnungsfrei.
Arbeitnehmer, deren regelmäßig Entgelt im Bereich von 520,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich liegt, sind im Übergangsbereich beschäftigt. Inzwischen hat sich für diesen Übergangsbereich der Begriff „Midijob“ etabliert. Wichtig für die Einstufung als Midijobber ist die richtige versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses.
Eine kurzfristige Beschäftigung sorgt für keinen Krankenversicherungsschutz der Beschäftigten. Dafür sind dann auch keine Beiträge fällig. Doch wie sind kurzfristige Aushilfen krankenversichert?
Die Pflege-Mindestlöhne sollen 2024 und 2025 erneut angehoben werden. Dies gilt auch für die Minijobber im Pflegebereich.
Die Verlängerung einer kurzfristigen Beschäftigung ist möglich. Es kommt allerdings auf die Dauer der Verlängerung und den Zeitpunkt an. Gewusst wie, kann hier ordentlich gespart werden.