Auszubildende erhalten in aller Regel eine (relativ) geringe Ausbildungsvergütung. Daher ist die Frage, ob ein Azubi nicht auch als Minijobber abgerechnet werden kann immer wieder. Die Antwort ist aber ein eindeutiges NEIN. Lesen Sie die Begründung.
Auszubildende sind versicherungspflichtig
Auszubildende sind Arbeitnehmer, die im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung einen Beruf erlernen. Als solche Arbeitnehmer, die in einer beruflichen Ausbildung beschäftigt sind, unterliegen sie in allen Sozialversicherungszweigen der Versicherungspflicht. Die Sozialversicherungspflicht von Auszubildenden ist sogar in den entsprechenden Sozialgesetzbüchern eigens aufgenommen (zum Beispiel § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V (Krankenversicherungspflicht)).
Daher ist selbst in dem seltenen Fall, dass ein Auszubildender mit seiner Ausbildungsvergütung die Minijobgrenze nicht überschreitet, die Beschäftigung als Auszubildender nicht als geringfügig entlohnte Beschäftigung abzurechnen.
Der Hintergrund dieser Regelung liegt in dem Schutzgedanken, dass sich die Auszubildenden um ihre Absicherung im Rahmen der Sozialversicherung nicht kümmern müssen, sondern durch die Ausbildung abgesichert sind. Es gilt somit, dass Azubis niemals als Minijobber abgerechnet werden dürfen. Denn durch die sozialversicherungspflichtige Ausbildungsbeschäftigung genießt der Auszubildende vollen Versicherungsschutz.
Auszubildende werden in der Lohnabrechnung durch eine eigene Personengruppe („102“) gekennzeichnet, so dass in den Sozialversicherungsmeldungen die Azubis auch als solche (durch die Personengruppe) gekennzeichnet sind. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet regelmäßig „1111“ (Versicherungspflicht in allen Zweigen).
Auszubildende und Mindestlohn
Anders als Minijobber haben Auszubildende keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro. Auszubildende können deutlich unter dem Mindestlohn beschäftigt werden. Die Begründung dafür lautet, dass die Azubis nicht des Geldes wegen arbeiten, sondern zu Ausbildungszwecken. Dies wurde jedenfalls seinerzeit in der Gesetzesbegründung so formuliert.
Zwar erhalten Auszubildende keinen Mindestlohn, aber seit 2020 gibt es eine Mindestausbildungsvergütung. Diese muss den Auszubildenden mindestens gezahlt werden.