Ausnahmen bei Minijobs

Ausnahmen bei Minijobs

Minijobs - ausgenommene Personenkreise

Beträgt das regelmäßige Entgelt eines Arbeitnehmers monatlich nicht mehr als 450 Euro, dann handelt es sich grundsätzlich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). Doch es ist durchaus möglich, dass es Ausnahmen von dieser Regel gibt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um grundsätzlich versicherungsfreie Beschäftigungen handelt. Konkret sind die Minijobber versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht jedoch Rentenversicherungspflicht, von der sich der Minijobber aber auf Antrag befreien lassen kann, so dass es sich dann um einen (komplett) versicherungsfreien Minijob handelt.

Tipp: Hier gibt es mehr Informationen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Keine Regel ohne Ausnahmen – Ausnahmen bei Minijobs

Es gilt aber wie so oft im Bereich der Personalabrechnung, dass keine Regel ohne Ausnahme besteht. So gibt es Beschäftigungsverhältnisse, die zwar den grundsätzlichen Anforderungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung entsprechen, aber dennoch keine Minijobs sind. Das heißt es gibt sehr wohl Beschäftigte, die sich zwar mit Ihrem regelmäßigen Entgelt im Bereich eines Minijobs bewegen, aber dennoch nicht zum Personenkreis der Minijobber zählen.
In der betrieblichen Praxis kommt diese Konstellation teilweise bei der Beschäftigung von Auszubildenden vor. Hier kann es sein, dass sich die Vergütung des Auszubildenden (teilweise) im Minijobbereich (bis 450 Euro) bewegt. Dennoch handelt es sich bei dem Auszubildenden um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und nicht um einen Minijobber.

Das sind die Ausnahmen bei Minijobs

Für bestimmte Personenkreise gelten die besonderen Regelungen für Minijobs nicht. Hier sind seitens des Gesetzgebers Ausnahmeregelungen geschaffen worden, um anderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dadurch dass für diese Personenkreise die Minijobregelungen nicht gelten, sind sie als versicherungspflichtige Personen zu betrachten.

Konkret handelt es sich hierbei um folgende Personenkreise bzw. es gelten besondere Regelungen:
• Personen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung (zum Beispiel Auszubildende, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Praktikanten),
• für Personen im Rahmen einer außerbetrieblichen Berufsausbildung,
• für Personen im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,
• für Personen, die im Rahmen des Gesetzes über dem Bundesfreiwilligendienst tätig sind,
• für Personen als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
• für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
• für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung (nach § 55 SGB IX),
• für Personen, die aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nur stundenweise beschäftigt sind (§ 74 SGB V bzw. § 44 SGB IX),
• für Personen, die sich in konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit befinden,
• EU-Ausländer mit Job im Ausland im Minijob in Deutschland.

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EU-Ausländer und Minijob

In den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21.11.2018 wird auf die Konstellation eines Minijobbers mit einem Minijob in Deutschland eingegangen, der gleichzeitig auch noch einen weiteren Job im Ausland (EU/EWR-Mitgliedsstaat sowie der Schweiz).
Hier kommt eine Verordnung aus dem EU-Recht zum Tragen, genauer ist es die Verordnung Nr. 883/2004. Hiernach unterliegen Arbeitnehmer grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, indem sie die Beschäftigung ausüben (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) 883/2004).

EU und Schweiz

Hans / Pixabay

Das gilt auch dann, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Sofern von diesem Grundsatz abgewichen wird, beispielsweise bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung in Deutschland und einer weiteren Beschäftigung im Ausland, ist dies durch Vorlage der A1-Bescheinigung nachzuweisen. Diese A1-Bescheinigung dokumentiert, dass die ausländischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit auch für die Beschäftigung in Deutschland gelten. In diesem Fall finden die Regelung für geringfügige Beschäftigung in Deutschland keine Anwendung.

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