Ab 1.1.2017 soll beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 € je Stunde betragen. Das bedeutet für Minijobber, die bislang unterhalb des neuen Stundenlohns verdienen eine schöne Lohnerhöhung. Denn ab 2017 müssen alle Minijobber mindestens 8,84 € je Stunde verdienen (ab 2019 sind dies 9,19). Diese Erhöhung gilt natürlich nicht nur für die 450-€-Kräfte, sondern auch für die kurzfristigen Aushilfen, wie beispielsweise Ihre Ferienjobber.
Redaktionelle Anmerkung: Der Mindestlohn ist letztlich für 2017 tatsächlich in Höhe von 8,84 € verabschiedet worden (ab 2019: 9,19 Euro).
Neben dem finanziellen Aspekt ärgern sich viele Betriebe aber auch über die eingeschränkte Flexibilität. Denn mit der Erhöhung des Stundenlohns können sie ihre Minijobber an noch weniger Stunden im Monat einsetzen, wenn Sie die 450-€-Grenze nicht gefährden wollen.
Mindestlohn 2017 – neue Spielregeln
Rechnerisch dürfen die Minijobber dann nämlich nur noch rund 50 Stunden im Monat eingesetzt werden (450 € : 8,84 € = 50,9 Stunden). Dann ist bei einem Mindestlohn von 8,84 € nämlich die 450-€-Grenze erreicht und es droht bei einer dauerhaften Überschreitung der Minijobgrenze die (ungeliebte) Versicherungspflicht.
Das bedeutet für alle Betriebe, die bislang die derzeit möglichen 52 Stunden bei einem Minijobber ausgenutzt haben, dass sie ab 2017 neu disponieren müssen. Die Minijobber stehen dann nämlich deutlich weniger Arbeitsstunden zur Verfügung.
Für Sie in den Lohnbüros gilt es daher bereits jetzt die Abteilungen mit Minijobbern und die Geschäftsleitung über die Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung zu informieren.
So kann es beispielsweise durchaus sinnvoll sein bereits jetzt schon die Augen nach neuen Minijobbern offen zu halten, um im Januar nicht von der „Arbeitszeitbegrenzung“ der Minijobber überrascht zu werden. Es sollte daher unbedingt in den Betrieben darauf hingewirkt werden sich bei Bedarf rechtzeitig mit neuen Minijobkräften zu beschäftigen und nicht erst ab dem neuen Jahr.
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Mindestlohn: Erhöhung bedeutet Lohnkostenerhöhung
Durch die Anhebung des Mindestlohns um 0,34 € je Stunde erhöhen sich in vielen Betrieben auch die Kosten für die Minijobber. Sollten Sie nämlich mit Ihren Minijobbern feste Wochenstunden oder Monatsstunden vereinbart haben, so sollten Sie bereits jetzt prüfen, ob nach der Mindestlohnerhöhung die 450 €-Grenze noch eingehalten werden.
Wird diese Grenze überschritten sollten Sie zeitnah das Gespräch mit den Minijobbern suchen und ggf. eine Reduzierung der Arbeitszeit besprechen, um den Minijobberstatus beizubehalten oder um die Auswirkungen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (in der Gleitzone) darzustellen.
Übrigens: In einigen Branchen gelten eigene (höhere) Mindestlöhne. Sofern Sie in Ihrem Betrieb einer dieser „Mindestlohn-Branchen“ angehören gilt dort natürlich nicht der gesetzliche Mindestlohn, sondern ggf. der höhere Branchen-Mindestlohn für Ihre Minijobber und Aushilfen.
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Wie wird die Gleitzonenregelung bei Arbeitskräften ausgelegt die 850.- € verdienen sollen?
Wieviel Stunden dürfen die arbeiten?
Hallo Bernd,
die Gleitzonenregelung endet bei genau 850 €. Das bedeutet hier verteilen sich die Sozialversicherungsbeiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie bei den herkömmlichen Vollbeschäftigten auch, also im Grunde hälftige Beitragstragung mit Ausnahme in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung, wenn es sich um einen kinderlosen Arbeitnehmer handelt.
Das heißt bei 850 € hat der Arbeitnehmer ca 675 € – 680 € Nettolohn (Steuerklasse I-IV). Die Arbeitgeberbelastung liegt dabei bei rund 1.050 € im Monat.
In 2016 dürfen Arbeitnehmer bei 850 € brutto genau 100 Stunden arbeiten. Ab 2017 steigt der Mindestlohn auf 8,84 €, dann dürfen diese Arbeitnehmer nur noch 96 Stunden im Monat arbeiten.
Bei den Stunden muss auch noch darauf geachtet werden, dass die Beschäftigungsbranche keinen eigenen Branchenmindstlohn hat. So gilt beispielsweise in der Bau- oder Pflegebranche ein anderer Branchen-Mindestlohn, sodass sich die zulässige Höchst-Stundenzahl noch ändern kann.
Ich hoffe die Auskünfte helfen weiter.