Ausbildung und Minijob beim selben Arbeitgeber
Einen Hauptjob und gleichzeitig einen Nebenjob beim selben Arbeitgeber auszuüben ist nicht möglich. Denn die Sozialversicherung geht in einem solchen Fall von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis aus und betrachtet die beiden Beschäftigungsverhältnisse als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Anders sieht es jedoch aus, wenn Auszubildende im Ausbildungsbetrieb noch einen Minijob ausüben.
Einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Die Sozialversicherung betrachtet mehrere parallel bei einem Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigungsverhältnisse als ein „einheitliches Beschäftigungsverhältnis“. Das bedeutet für die Praxis, dass die Entgelte aus den (verschiedenen) Beschäftigungsverhältnissen addiert werden und das daraus resultierende Gesamtentgelt für die versicherungsrechtliche Beurteilung herangezogen wird.
Dadurch ist die Ausübung eines Minijobs (im Nebenjob) neben der Hauptbeschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht möglich. Beim Addieren der Entgelte geht damit der Minijob letztlich im Hauptjob auf, so dass die Vorteile eines Minijobs nicht genutzt werden können.
Sonderfall Ausbildung und Minijob
Anders jedoch im Sonderfall Ausbildung und Minijob. Im Zuge der letzten Anpassungen der Geringfügigkeitsrichtlinien ist eine Neuerung in die Richtlinien aufgenommen worden, die vielen Betrieben und Azubis gefallen dürfte.
Es bleibt zwar grundsätzlich dabei, dass mehrere Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber als ein „einheitliches Beschäftigungsverhältnis“ gesehen werden.
Allerdings handelt es sich bei Ausbildungsverhältnissen in diesem Sinne um keine Arbeitsverhältnisse, so dass ein Ausbildungsverhältnis und (Minijob-)Arbeitsverhältnis nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu betrachten sind. Daher ist die Ausübung eines Minijobs im Ausbildungsbetrieb neben der Ausbildung möglich.
Beispiel:
Klara Stern macht eine Ausbildung und verdient in dem Ausbildungsverhältnis 1.000 Euro. Daneben hilft sie am Wochenende regelmäßig im Lager des Arbeitgebers auf Minijobbasis (500 Euro im Monat) aus.
Das Ausbildungsverhältnis und der Minijob sind nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu betrachten, daher kann der Minijob als geringfügig entlohnte Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (neben der Ausbildung) ausgeübt werden.