Ausbildung als Midijob – das geht nicht

Ausbildung als Midijob – das geht nicht

Ausbildung als Midijob nicht möglich

Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Entgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro im Monat üben einen Midijob aus. Offiziell wird hier von einem Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich gesprochen. Auszubildende liegen mit ihrer Ausbildungsvergütung regelmäßig im Midijobbereich. In der Ausbildung gelten die Midijobregelungen allerdings nicht.

Keine Ausbildung als Midijob

Bei der Neuanlage von Zu den Ausnahmen im Übergangsbereich gehört auch, dass Auszubildende keinen Midijob ausüben, selbst wenn sie mit ihrer Ausbildungsvergütung im Midijobbereich liegen. Diese Ausnahmeregelung ist in den Regelungen zum Übergangsbereich (Gemeinsames Rundschreiben vom 21.3.2019, Punkt 5.3.6.1) definiert. Hierzu ist bereits vor einiger Zeit bereits ein BSG-Urteil ergangen, welches den Ausschluss einer Ausbildung als Midijob (damals noch Gleitzone) bestätigt hat (BSG, Urteil vom 15.07.2009, B 12 KR 14/08-; USK 2009-69).

Neben den Auszubildenden fallen auch Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studiengängen nicht unter die Regelungen für Midijobs. Gleiches gilt auch für Umschüler, die den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt sind, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird (§ 1 und § 60 BBiG).

Auch für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst sind die Midijobregelungen nicht anzuwenden, da hier die Arbeitgeber die Beiträge allein tragen müssen.

Ausbildung und Verdienst im Übergangsbereich

Für Auszubildende, deren Verdienst innerhalb des Midijobbereichs liegt, gelten die Besonderheiten der Beitragstragung für Midijobber nicht. Für Auszubildende gelten vielmehr die herkömmlichen Regelungen zur Beitragstragung. Dies bedeutet, die Beiträge bei Auszubildenden werden grundsätzlich zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (paritätische Beitragstragung).

Da die Midijobregelungen für Auszubildende in der Beitragsberechnung nicht gelten, entfallen auch die Besonderheiten im Melderecht, wonach die Meldungen für Midijobber mit besonderen Midijob-Kennzeichen versehen werden müssen.

Eine Ausbildung als Midijob ist nicht möglich!

Beispiel:

Ein Auszubildener im 1. Ausbildungsjahr erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung von 750 Euro im Monat.

Obwohl der Auszubildende mit seinem regelmäßigen Entgelt von 750 Euro im Übergangsbereich liegt, gelten die Midijobregelungen für ihn nicht. Die Beiträge werden hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet.

Artikeltipp: Weitere Informationen zur Abrechnung von Auszubildenden

 

Ausbildung und Midijob

Die Ausbildung selbst kann nicht als Midijob ausgeübt werden. Aber Auszubildende können natürlich im Nebenjob einen Minijob oder auch Midijob ausüben, um die Ausbildungsvergütung aufzubessern.

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