Auch Minijobberinnen bekommen Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Schwangere Mitarbeiterinnen sollen während der letzten 6 Wochen vor der Entbindung und dürfen bis zum Ablauf der 8. Woche nach der Entbindung (Schutzfristen) nicht von Ihnen beschäftigt werden.
Das gilt natürlich auch für Arbeitnehmerinnen, die bei Ihnen einen Minijob ausüben. Der Lohnausfall während dieser Zeit wird (teilweise) durch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und einem Mutterschaftsgeldzuschuss des Arbeitgebers ausgeglichen.
Kein Arbeitslohn während der Mutterschutzfristen
Als Arbeitgeber zahlen Sie während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) kein Arbeitsentgelt. Die Arbeitnehmerinnen erbringen in dieser Zeit schließlich auch keine Arbeitsleistung. Allerdings sind Sie als Betrieb gehalten einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Das gilt grundsätzlich auch für Ihre Minijobberinnen.
Das Mutterschaftsgeld kommt von der Krankenkasse und wird direkt an die Arbeitnehmerin ausgezahlt. Es beträgt maximal 13 € kalendertäglich für die gesamte Schutzfrist sowie den Entbindungstag selbst, also mindestens 99 Tage (= 1.287 €).
Mitgliedschaft in gesetzlicher Krankenkasse für Mutterschaftsgeld
Allerdings bekommen es nur Arbeitnehmerinnen, die auch in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) Mitglied sind. Daher erhalten Minijobberinnen oft nicht das volle Mutterschaftsgeld. Denn vielfach fehlt es den Minijobberinnen an genau dieser eigenen Krankenkassen-Mitgliedschaft.
Diese Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse ist nämlich nur gegeben, wenn die Minijobberin eigene Beiträge zur Krankenversicherung zahlt, zum Beispiel durch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Liegt eine solche eigene Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht vor, dann können die Minijobberinnen nicht das volle Mutterschaftsgeld von 13 € kalendertäglich erhalten. Das trifft somit für alle schwangeren Minijobberinnen zu, die entweder
- privat krankenversichert sind (also nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse) oder
- familienversichert (über Ehepartner oder Eltern) in der GKV sind.
In diesen Fällen greift eine einmalige Unterstützung vom Bundesversicherungsamt in Höhe von nur 210 € für die gesamte Schutzfrist.
Tipp: Einen Antrag auf Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt finden Sie hier.
GKV Mitglied oder nicht – das ist die Frage beim Mutterschaftsgeld
Ob und inwieweit Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse beziehen, hängt also davon ab ob sie Mitglied, also eine eigene Versicherung, bei einer gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Sind die Minijobberinnen kein Mitglied in der GKV, erhalten Sie nur (auf Antrag) das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von 210 €.
Mutterschutzfristen in der Lohnabrechnung und Mutterschaftsgeld
In der Lohnabrechnung müssen Sie diese Unterscheidung jedoch nicht berücksichtigen. Sie zahlen das Mutterschaftsgeld schließlich nicht aus.
Im Lohnbüro müssen Sie aber (unter Umständen) den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auszahlen. Konkret: Sie müssen der Arbeitnehmerin den Differenzbetrag zwischen dem kalendertäglichen Nettoentgelt und dem Mutterschaftsgeldanspruch auszahlen.
Hier brauchen Sie die oben angeführte Unterscheidung aber nicht berücksichtigen. Vielmehr gehen Sie stets davon aus, dass ein Mutterschaftsgeldanspruch auf maximal 13 € kalendertäglich besteht. Auch dann, wenn die Minijobberin das Mutterschaftsgeld nicht tatsächlich in Höhe von 13 € ausgezahlt bekommt.
Hinweis: Eine aktuellere Fassung der Inhalte finden Sie hier.
Mutterschaftsgeld: Berechnung des Arbeitgeberzuschusses
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld müssen Sie zuerst das kalendertägliche Nettoentgelt der Minijobberin berechnen. Grundlage dafür ist das Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor dem Beginn der Schutzfrist. Bei Minijobberinnen mit einem Festgehalt nehmen Sie daher die letzten drei Monats-Nettoentgelte und teilen diese durch 90 Tage.
Dieses Ergebnis setzen Sie ins Verhältnis zu 13 € Mutterschaftsgeld – unabhängig davon wie hoch das tatsächliche Mutterschaftsgeld der Arbeitnehmerin ist. Den übersteigenden Betrag (mehr als 13 €) zahlen Sie dann als Arbeitgeberzuschuss kalendertäglich aus.
Übrigens: Dieser kalendertägliche Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und beitragsfrei.
Beispiel Mutterschaftsgeld:
Eine Minijobberin erhält monatlich 450 € Festlohn. Dies entspricht auch ihrem Nettolohn, da Sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet hat.
Berechnung des kalendertäglichen Nettoentgelts:
450 € x 3 Monate = 1.350 € (Nettoentgelt der letzten drei Monate)
1.350 € : 90 Tage = 15 € kalendertägliches Nettoentgelt
Das kalendertägliche Nettoentgelt ist höher als 13 €, somit erhält die Minijobberin den übersteigenden Betrag (= 2 €) als Arbeitgeberzuschuss kalendertäglich bzw. 60 € (= 2 € x 30 Tage) monatlich.
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In einem solchen Fall zahlen Sie der Minijobberin nur den (steuerfreien) Arbeitgeberzuschuss aus. In Ihrer Lohnsoftware ist dies in aller Regel über eine eigene Lohnart (Arbeitgeberzuschuss-Mutterschaftsgeld) gelöst.
Geringes Netto – kein Arbeitgeberzuschuss neben Mutterschaftsgeld
Ist der kalendertägliche Nettoverdienst jedoch geringer bzw. gleich 13 €, so entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Denn das kalendertägliche Nettoentgelt wird durch das Mutterschaftsgeld komplett kompensiert.
Variante des Beispiels:
Eine Minijobberin erhält monatlich 300 € Festlohn. Dies entspricht auch ihrem Nettolohn, da Sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet hat.
Berechnung des kalendertäglichen Nettoentgelts:
300 € x 3 Monate = 900 € (Nettoentgelt der letzten drei Monate)
900 € : 90 Tage = 10 € kalendertägliches Nettoentgelt
Das kalendertägliche Nettoentgelt ist niedriger als 13 €, somit erhält die Minijobberin keinen Arbeitgeberzuschuss. Sie erreicht ihr Nettoentgelt durch das Mutterschaftsgeld.
Arbeitgeberzuschuss erstatten lassen bei Mutterschaftsgeld
Den ausgezahlten Arbeitgeberzuschuss bei Mutterschaft können Sie sich über die U2-Umlage (U2-Umlagekasse) von der Minijob-Zentrale erstatten lassen. Stellen Sie hierzu einen entsprechenden U2-Erstattungsantrag.
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Lesen Sie bitte auch meinen Artikel zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei mehrfachbeschäftigten Minijobbern.
5 Antworten
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