Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, so verändert sich oft auch der Urlaubsanspruch. Konkret: Die Anzahl der Urlaubstage. Hierbei sind gerade bei einer Arbeitszeitreduzierung von einer Vollzeitstelle auf einen Minijob einige versicherungsrechtliche Gegebenheiten zu beachten. So stellt sich die Frage, ob die Resturlaubsansprüche die Minijobgrenze gefährden können.
Reduzierung der Arbeitszeit auf Minijob
Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit und ändert sich dadurch sein Urlaubsanspruch, so sind für die unterschiedlichen Beschäftigungszeiträume die jeweils geltenden Urlaubsansprüche zu berücksichtigen. In aller Regel vermindert sich der Urlaubsanspruch bei einem Wechsel von Vollzeitjob auf Minijob.
Beispiel Arbeitszeitreduzierung auf Minijob:
Ein Arbeitnehmer reduziert seinen Vollzeitjob (5-Tage-Woche und 30 Urlaubstage) zum 1.7. eines Jahres auf einen Minijob (1-Tage-Woche, 6 Urlaubstage).
Der Arbeitnehmer hat für die ersten sechs Monate des Jahres den Urlaubsanspruch eines Vollzeitarbeitnehmers, also 30 Tage Jahresurlaubsanspruch, entspricht 15 Urlaubstage für den Zeitraum.
Für die Zeit als Minijobber hat er einen entsprechend verringerten Urlaubsanspruch von 6 Tagen im Jahr, also 3 Tage im Minijob-Zeitraum.
Urlaubsansprüche aus Alt-Beschäftigung und Minijob
Bei einer Arbeitszeitreduzierung auf Minijob kann es durchaus vorkommen, dass noch Resturlaubsansprüche aus der vorherigen Beschäftigungszeit gibt. Diese Resturlaubsansprüche sind finanziell und zeitlich so abzugelten wie in dem vorherigen „Beschäftigungszeitraum“ (z.B. Vollzeitbeschäftigung). Das heißt, es sind die vormals vereinbarten Zeit- und Geldleistungen für die Berechnung des Entgelts des Resturlaubs zu verwenden.
Da oftmals der Urlaub nicht in Freizeit genommen wird, sondern finanziell abgegolten wird, kann diese Regelung Auswirkungen auf die Beurteilung des Minijobs haben. Die Resturlaubsansprüche aus der Vollzeitbeschäftigung werden dann in der Minijobzeit abgegolten. Wie aber bereits gesagt, die Berechnungsgrundlage sind die Zeit- und Geldwerte des vorherigen Beschäftigungsabschnitts.
Arbeitszeitreduzierung auf Minijob – Auswirkungen auf Entgeltermittlung
Fraglich ist nunmehr, ob sich die Abgeltung eines Resturlaubs aus dem vorherigen Beschäftigungsabschnitt auf das aktuelle Minijobverhältnis auswirkt. Grundsätzlich sind Urlaubsabgeltungen bei der Entgeltermittlung mit einzubeziehen. In der Sozialversicherung gilt aber das Entstehungsprinzip, das heißt Ansprüche sind dem Zeitraum zuzuordnen in dem sie entstanden sind (nicht wann sie ausgezahlt werden).
Somit ist die Urlaubsabgeltung in diesem Fall auch nicht bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts des Minijobs zugrunde zu legen. Denn die Resturlaubsansprüche sind dem vorherigen „Vollzeit-Zeitraum“ zuzuordnen und wirken sich daher nicht auf den aktuellen Minijob-Zeitraum aus.
http://www.minijobs-aktuell.de/ueberschreitung-der-minijobgrenze-durch-urlaubsabgeltung/