Arbeitnehmer mit Minijob

Arbeitnehmer, die neben ihrer Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben, wollen regelmäßig ihr Nettoeinkommen aufbessern. Doch was muss im Lohnbüro beachtet werden, wenn ein Arbeitnehmer einen Minijob zusätzlich aufnimmt?

Hauptjob und Minijob geht das?

Zunächst stellt sich bei der Konstellation Arbeitnehmer mit Minijob natürlich die Frage, ob dies zulässig ist. Hier ist die Antwort relativ eindeutig mit ja zu beantworten. Der Hauptarbeitgeber darf einen zusätzlichen Minijob eines Arbeitnehmers in der Regel nicht verbieten. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel. Denn eine Tätigkeit bei der Konkurrenz kann unzulässig sein. Auch gibt es sicher einige Nebenbeschäftigungen, die dem Hauptjob nicht besonders zuträglich sein können. Doch wenn eine Nebentätigkeit verboten werden soll, muss der Arbeitgeber schon triftige Gründe darlegen können. So kann es beispielsweise ein Untersagen einer Nebentätigkeit rechtfertigen, wenn durch den Nebenjob die Arbeitspflichten im Hauptjob nicht mehr erfüllt werden können, weil der Arbeitnehmer beispielsweise durch Nachtschichten im Nebenjob seine Tagesschicht im Hauptjob wegen Übermüdung nicht mehr ordentlich leisten kann.

Ein weiterer Grund für das Versagen einer Nebentätigkeit kann auch sein, dass durch den Minijob nebenbei die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz regelmäßig überschritten wird. Hier sollte der Betrieb aber auch nicht gleich ein Verbot verhängen, sondern abwägen und ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer suchen, ob es ggf. eine andere Lösung gibt, wie beispielsweise den Nebenjob in einem geringeren Umfang auszuüben.

Hauptjob und Minijob Lohnabrechnung

Die Frage, die sich im Lohnbüro vorrangig stellt, ist, ob es bei der Lohnabrechnung des Hauptjobs Besonderheiten zu beachten gilt, wenn der Arbeitnehmer nebenbei einen Minijob ausübt. Da der erste Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nicht anzurechnen ist, muss in der Entgeltabrechnung für den Hauptarbeitgeber nichts beachtet zu werden.

Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich um den zweiten oder dritten Minijob neben der Hauptbeschäftigung handelt. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung des zweiten (dritten, etc) Minijobs auf das Haupt-Beschäftigungsverhältnis. Allerdings nur in der Kranken-Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Anrechnung.

Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen in aller Regel ohne Folgen, solange die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Kommt es durch die Zusammenrechnung der Hauptbeschäftigung und der Nebenbeschäftigungen zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze, muss eine Absprache mit den weiteren Minijob-Arbeitgebern erfolgen. Die Beitragsberechnung erfolgt dann nur aus einem anteiligen Entgelt der jeweiligen Beschäftigungen.

Auch ist im Bereich der Sozialversicherungsmeldungen auf den Minijob im Nebenjob beim Hauptarbeitgeber nicht zu reagieren

Steuerlich sollte sich im Hauptjob nichts ändern, da es sich weiterhin um das erste Dienstverhältnis handeln sollte und somit weiterhin eine Abrechnung anhand der gelieferten ELStAM erfolgt.

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Sonderfall Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmer mit Minijob

Eine Besonderheit, die derzeit leider häufiger anzutreffen ist, liegt im Zusammentreffen von Kurzarbeit und einem Minijob im Nebenjob. Hier gilt zwar grundsätzlich, dass Nebeneinkünfte angerechnet werden und sich dadurch das Kurzarbeitergeld verringern kann. Aktuell gilt hier aber eine Sonderregelung aufgrund der Ausnahmesituation durch die COVID-19-Pandemie. Minijobs im Nebenjob sind nicht anzurechnen, wenn es um die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes geht.

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