Kann ein Altersvollrentner einen Minijob ausüben, ohne dass die Rente gekürzt wird? Diese Frage stellen sich viele Rentner, die sich neben der Rente etwas dazuverdienen wollen. Aber auch in den Lohnbüros herrscht häufig die Meinung vor, dass die Rente grundsätzlich gekürzt wird, wenn ein Minijob neben der Altersvollrente ausgeübt wird.
Altersvollrente und Minijob – keine Aufrechnung
Arbeitet ein Rentner im Altersvollrentenbezug nebenher als Minijobber, so wird die Altersvollrente durch den Minijob nicht gekürzt. Der Altersvollrentner kann neben dem Altersrentenbezug unbegrenzt hinzuverdienen. Die Altersvollrente kann ihm dabei nicht strittig gemacht werden.
Wichtig: Dies gilt für alle Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Altersvollrente und Minijob – es gilt Rentenversicherungsfreiheit
Hat ein Rentner die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitet im Minijob (neben dem Rentenbezug), so ist der Rentner rentenversicherungsfrei. Das bedeutet, der Rentner muss aus seinem Minijobverdienst keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
Aufgrund der Rentenversicherungsfreiheit muss sich der Rentner auch nicht von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen. Ein Befreiungsantrag ist somit nicht notwendig – schließlich besteht ja aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze Rentenversicherungsfreiheit.
Tipp: Es empfiehlt sich im Lohnbüro dennoch einen Befreiungsantrag ausfüllen zu lassen. Frei nach dem Motto: Sicher ist sicher. Außerdem erweist es sich oft als praktikabel, einfach stets einen Befreiungsantrag von den Minijobbern abzufragen.
Es besteht allerdings (seit 2017) auch für versicherungsfreie Altersvollrentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Möglichkeit freiwillig „rentenversicherungspflichtig“ zu werden und durch die Beiträge zur Rentenversicherung eine höhere Rentenleistung zu erhalten.
Altersvollrente und Minijob vor Erreichen der Altersgrenze
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Minijobber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. In diesem Fall besteht nämlich grundsätzlich Rentenversicherungspflicht im Minijob. Der Minijobber kann sich aber von dieser Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreien lassen (Befreiungsantrag). Handelt es sich bei dem Job übrigens nicht um einen Minijob, werden die Hinzuverdienste auf die Rente innerhalb bestimmter Hinzuverdienstgrenzen angerechnet.
Minijob, Altersvollrente und Beiträge
Die Beiträge für Altersvollrentner im Minijob unterscheiden sich im Grunde nicht von den Beiträgen anderer Minijobber. Auch für Altersvollrentner im Minijob sind pauschale Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 Prozent durch den Arbeitgeber zu zahlen, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist.
Der Arbeitgeber muss (natürlich) auch die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 15 Prozent zahlen. Dies gilt auch für Altersvollrentner. Der pauschale Rentenversicherungsbeitrag ist stets zu zahlen, selbst wenn sich ein Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Aus Arbeitgebersicht ist es von daher (finanziell) unerheblich, ob sich ein Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt oder nicht.