Abmeldung eines Minijobbers

Abmeldung eines Minijobbers

Abmeldung Minijob

Jeden Monat treten zahlreiche Minijobber in Betrieb ein. Doch verlassen auch zahlreiche Minijobber monatlich die Unternehmen. In diesem Zusammenhang sind regelmäßig Abmeldung zur Sozialversicherung zu erstellen.

Austritt – Abmeldung eines Minijobbers

Verlässt ein Minijobber Ihr Unternehmen ist eine Abmeldung über das Ende der Beschäftigung für den Arbeitnehmer an die Minijob-Zentrale zu erstatten. Die Abmeldung ist regelmäßig mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung an die Minijob-Zentrale zu senden. Daneben ist die Abmeldung dem Minijobber in Kopie (als Ausdruck) auszuhändigen. Doch welche Punkte muss eine Abmeldung für Minijobber überhaupt enthalten?

Zunächst ist der Abmeldegrund Teil der Abmeldung. Hier existieren verschiedene Schlüsselzahlen, um die einzelnen Meldegründe zu unterschieden. Für das Ende einer Beschäftigung ist der Abgabegrund „30“ zu verwenden.

Neben dem Grund ist auch noch der Meldezeitraum in der Abmeldung aufzuführen. Das bedeutet, es ist der Zeitraum zu melden, der bislang – in vorhergehenden Meldungen – noch nicht an die Einzugsstelle gemeldet wurde. Dies dürfte in der Regel ei9n Zeitraum ab 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Austrittsdatum sein. Sollte die Beschäftigung erst im Laufe des aktuellen Kalenderjahres aufgenommen worden sein, so ist natürlich dieser Zeitraum zu melden.

Meldeentgelt bei Minijobber bei Abmeldung

Daneben ist das beitragspflichtige Meldeentgelt in der Abmeldung mit anzugeben. Hierbei handelt es sich um das beitragspflichtige Entgelt zur Rentenversicherung, für welches für den Minijobber Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind.

Bei Minijobbern, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben, ist hier somit das Entgelt zu melden, für welches der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge geleistet hat.

Beispiel:

Ein Minijobber hat auf die Rentenversicherungspflicht im Minijob verzichtet. Sein Entgelt betrug monatlich 300 Euro. Zum 31.3.2021 scheidet er aus dem Minijob aus.

Abgabegrund: 30 (Abmeldung)

Meldezeitraum: 1.1.-31.3.2021

Meldeentgelt: 900 Euro

Ist ein Minijobber hingegen rentenversicherungspflichtig beschäftigt, so gilt hinsichtlich des beitragspflichtigen Entgelts im Grunde dasselbe. Allerdings ist eine Besonderheit (zusätzlich) zu beachten. Unterschreitet der rentenversicherungspflichtige Minijobber innerhalb des Meldezeitraums die Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro, so ist nicht das tatsächliche Entgelt für den Abrechnungszeitraum zu erstatten, sondern für den Abrechnungsmonat die Mindestbemessungsgrundlage.

Beispiel:

Ein rentenversicherungspflichtiger scheidet zum 31.3.2021 aus dem Minijob aus.

2021 erzielte er folgende (tatsächliche) Entgelte

Januar: 100 Euro

Februar: 200 Euro

März: 60 Euro

 

Abgabegrund: 30 (Abmeldung)

Meldezeitraum: 1.1.-31.3.2021

Meldeentgelt: 550 Euro

Januar: 100 Euro, aber Meldeentgelt 175 Euro

Februar: 200 Euro

März: 60 Euro, aber Meldeentgelt 175 Euro

 

 

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2 Antworten

  1. Hardy sagt:

    ist der AG verpflichtet, dem Minijobber eine Bescheinigung auszuhändigen zum Beschäftigungsende und der Abmeldung?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      …ja, der Minijobber bekommt die SV-Abmeldung ausgehändigt…und er sollte auch ein Arbeitszeugnis mit (wenigstens) seinen Tätigkeiten und dem Beschäftigungszeitraum erhalten…

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